Das neue Rechnungslegungsrecht betrifft Jahresrechnungen (Bilanz,
Erfolgsrechnung und Anhang) ab dem Geschäftsjahr 2015 und
Konzernrechnungen ab dem Geschäftsjahr 2016. Die Rechnungslegung soll
die wirtschaftliche Lage (Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) so
darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
Was ist neu?
Rechtsformneutralität
Das Gesetz unterscheidet die Rechnungslegung anhand der wirtschaftlichen
Bedeutung einer Organisation (nicht mehr anhand der Rechtsform) gemäss
verschiedenen Grössenkriterien
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Weniger
als 100'000 Franken Nettoerlöse oder Finanzerträge: nur Ausgaben und
Einnahmen
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Einzelunternehmen,
Personengesellschaften mit weniger als 500'000 Franken Umsatzerlös,
Vereine und Stiftungen (ohne Eintrag im Handelsregister) und von der
Revisionspflicht befreite Stiftungen: Nur Ausgaben und Einnahmen
sowie Vermögenslage
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Einzelunternehmen, Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös von
mindestens 500'000 Franken und juristische Personen: Jahresabschluss
und (mindestens) eingeschränkte Revision.
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Organisationen, die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet
sind: Zusätzliche Offenlegungen im Anhang, Geldflussrechnung und
Lagebericht.
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Publikumsgesellschaften: Zusätzlicher Abschluss nach anerkanntem
Standard zur Rechnungslegung.
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Bei Kontrolle über ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige
Unternehmen: Konzernrechnung.
Annahme der Unternehmensfortführung
Falls Abweichungen davon bestehen, sind diese im Anhang zu vermerken und
ihr Einfluss auf die wirtschaftliche Lage ist darzulegen.
Fremdwährung
Die Rechnungslegung darf in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen
Währung erfolgen (im Anhang zusätzlich Werte in Landeswährung, sprich in
CHF, angeben).
Gliederung
Die Bilanz und die Erfolgsrechnung müssen nach der im Gesetz
aufgeführten Reihenfolge gegliedert werden.
Anhang
Der Anhang wird wesentlich erweitert: angewandte Grundsätze der
Bewertung, Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen
der Bilanz und der Erfolgsrechnung.
Einzelbewertung
Die Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet.
Damit ist die bisherige Möglichkeit, Mehr- und Minderwerte innerhalb
einer Position der Bilanz miteinander zu verrechnen, häufig nicht mehr
zulässig.
Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen
Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen in einem aktiven Markt dürfen zu
ihrem Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden
(in der Praxis: Aktien und Obligationen).
Konzernrechnung
Bei der Pflicht zur Erstellung der Konzernrechnung: Kriterium der
Kontrolle. Einheitliche Leitung wie bisher setzt die Kontrolle voraus,
aber das Kontrollprinzip verlangt lediglich, dass die Möglichkeit zur
Kontrolle besteht.
Was bleibt?
Das Konzept der stillen Reserven wurde beibehalten.
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Neben dem nutzungs- und altersbedingten Wertverlust dürfen
zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen
werden.
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Es dürfen Rückstellungen insbesondere für Sanierung von Sachanlagen
und die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens gebildet
werden.
Dieses Konzept widerspricht der Bestimmung, wonach die wirtschaftliche
Lage so darzustellen ist, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil
bilden können. Deshalb ist der Gesamtbetrag der aufgelösten stillen
Reserven im Anhang offenzulegen. Es ist also nach wie vor erlaubt, das
auszuweisende Ergebnis zu steuern.
Fazit
Das Rechnungslegungsrecht wurde massvoll modernisiert und das bewährte
Konzept der stillen Reserven beibehalten. Damit kann die wirtschaftliche
Lage schlechter dargestellt werden, als sie wirklich ist, was das
zuverlässige Urteil beeinträchtigt.
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