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Daniel Suter



Partner PricewaterhouseCoopers und eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer
Mitglied EXPERTsuisse
E-Mail: daniel.suter@pwc.ch
 

 

 

    

  Neuerungen im Rechnungslegungsrecht

Die sanfte Renovation

 

 
 

Das neue Rechnungslegungsrecht betrifft Jahresrechnungen (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) ab dem Geschäftsjahr 2015 und Konzernrechnungen ab dem Geschäftsjahr 2016. Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage (Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.

Was ist neu?

Rechtsformneutralität

Das Gesetz unterscheidet die Rechnungslegung anhand der wirtschaftlichen Bedeutung einer Organisation (nicht mehr anhand der Rechtsform) gemäss verschiedenen Grössenkriterien

  •  Weniger als 100'000 Franken Nettoerlöse oder Finanzerträge: nur Ausgaben und Einnahmen

  •  Einzelunternehmen, Personengesellschaften mit weniger als 500'000 Franken Umsatzerlös, Vereine und Stiftungen (ohne Eintrag im Handelsregister) und von der Revisionspflicht befreite Stiftungen: Nur Ausgaben und Einnahmen sowie Vermögenslage

  • Einzelunternehmen, Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös von mindestens 500'000 Franken und juristische Personen: Jahresabschluss und (mindestens) eingeschränkte Revision.

  • Organisationen, die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind: Zusätzliche Offenlegungen im Anhang, Geldflussrechnung und Lagebericht.

  • Publikumsgesellschaften: Zusätzlicher Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung.

  • Bei Kontrolle über ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen: Konzernrechnung.

Annahme der Unternehmensfortführung

Falls Abweichungen davon bestehen, sind diese im Anhang zu vermerken und ihr Einfluss auf die wirtschaftliche Lage ist darzulegen.

Fremdwährung

Die Rechnungslegung darf in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung erfolgen (im Anhang zusätzlich Werte in Landeswährung, sprich in CHF, angeben).

Gliederung

Die Bilanz und die Erfolgsrechnung müssen nach der im Gesetz aufgeführten Reihenfolge gegliedert werden.

Anhang

Der Anhang wird wesentlich erweitert: angewandte Grundsätze der Bewertung, Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung.

Einzelbewertung

Die Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet. Damit ist die bisherige Möglichkeit, Mehr- und Minderwerte innerhalb einer Position der Bilanz miteinander zu verrechnen, häufig nicht mehr zulässig.

Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen

Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen in einem aktiven Markt dürfen zu ihrem Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden (in der Praxis: Aktien und Obligationen).

Konzernrechnung

Bei der Pflicht zur Erstellung der Konzernrechnung: Kriterium der Kontrolle. Einheitliche Leitung wie bisher setzt die Kontrolle voraus, aber das Kontrollprinzip verlangt lediglich, dass die Möglichkeit zur Kontrolle besteht.

Was bleibt?

Das Konzept der stillen Reserven wurde beibehalten.

  • Neben dem nutzungs- und altersbedingten Wertverlust dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden.

  • Es dürfen Rückstellungen insbesondere für Sanierung von Sachanlagen und die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens gebildet werden.

Dieses Konzept widerspricht der Bestimmung, wonach die wirtschaftliche Lage so darzustellen ist, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Deshalb ist der Gesamtbetrag der aufgelösten stillen Reserven im Anhang offenzulegen. Es ist also nach wie vor erlaubt, das auszuweisende Ergebnis zu steuern.

Fazit

Das Rechnungslegungsrecht wurde massvoll modernisiert und das bewährte Konzept der stillen Reserven beibehalten. Damit kann die wirtschaftliche Lage schlechter dargestellt werden, als sie wirklich ist, was das zuverlässige Urteil beeinträchtigt.