Das neue
Rechnungslegungsrecht
Freiberufler und das neue Rechnungslegungsrecht
Seit dem 1. Januar 2013 ist
das neue Rechnungslegungsrecht in Kraft, welches ab sofort angewendet
werden kann bzw. nach einer Übergangsfrist anzuwenden ist. Gemäss den
Übergangsbestimmungen muss das neue Rechnungslegungsrecht für die
Jahresrechnung (Einzelabschluss) spätestens im Geschäftsjahr angewendet
werden, welches am oder nach dem 1.1.2015 beginnt.
Welche Unternehmen unterliegen
der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung? Es sind dies
Einzelunternehmen (auch "Freiberufler") und Personengesellschaften mit
einem Umsatz von mindestens 500'000 Franken im letzten Geschäftsjahr.
Einzelunternehmen und
Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhanges
verzichten, sofern sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften
für grössere Unternehmen verpflichtet sind.
Weiter betroffen sind
juristische Personen mit mehr als 100'000 Franken Umsatz oder
Finanzerträgen, welche gemäss Art. 727 OR nicht zu einer ordentlichen
Revision verpflichtet sind. Diese Unternehmen müssen eine Jahresrechnung
bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang erstellen.
Gesellschaften, welche von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision
verpflichtet sind, müssen zusätzlich zur Bilanz, Erfolgsrechnung und
Anhang noch folgende Anforderungen erfüllen:
-
Zusätzliche Angaben im Anhang (Fälligkeit der
langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, Honorar der
Revisionsstelle)
-
Geldflussrechnung
-
Lagebericht mit detaillierten Angaben.
Was sind Freiberufler?
Es stellt sich die Frage, was
sind Freiberufler? Die freien Berufe zeichnen sich dadurch aus, dass die
freiberufliche Tätigkeit in fachlicher Unabhängigkeit erfolgt und in der
Regel mit der Übernahme eines unternehmerischen Risikos einhergeht.
Wer in einem freien Beruf
tätig ist, muss sich nicht ins Handelsregister eintragen. Gemäss
Bundesgericht handelt es sich dabei um Berufe, bei denen nicht die
Rentabilität, sondern die persönlichen Beziehungen zu Patienten/Klienten
im Vordergrund stehen. Darunter fallen Anwälte, Architekten, Ärzte etc.
Für diese Berufe (sofern es
sich um eine Einzelunternehmung handelt) ist für die Anwendung des neuen
Rechnungslegungsrechtes die Umsatzgrenze von 500'000 Franken
entscheidend. Liegt der Umsatz unter dieser Grenze, müssen lediglich
folgende Minimale-Pflichten eingehalten werden:
-
Führen einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung
-
Darstellung der Vermögenslage
-
Einhaltung der Grundsätze ordnungsmässiger
Buchführung gemäss Art. 957a OR.
-
Auf zeitliche und sachliche Abgrenzung darf
verzichtet werden
Handelt es sich beim
Unternehmen um eine AG oder GmbH, ist die Umsatzgrenze von 100'000
Franken pro Jahr entscheidend. Ist die Umsatzgrenze überschritten,
müssen Ende Jahr Rechnungsabgrenzungsposten (zeitliche Abgrenzung der
Aufwände und Erträge) erfasst werden.
Steuerliche Auswirkung
Ein wesentlicher Punkt im
neuen Rechnungslegungsrecht ist der Art. 960c OR. Dieser besagt, dass
Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen zwingend in der
Jahresrechnung bilanziert werden müssen. Einzelunternehmen und
Personengesellschaften mit einem Umsatz von weniger als die erwähnten
500'000 Franken können auf die Erfassung der Debitoren und nicht
fakturierten Dienstleistungen verzichten.
Für Unternehmen, die bis anhin
die Debitoren und nicht fakturierten Dienstleistungen nicht bilanziert
haben, ergibt sich daraus ein einmaliger, unerfreulicher Steuereffekt.
Die erstmalige Erfassung dieser Positionen führt zu einem steuerbaren
Ertrag. Diese Umstellung hat zur Folge, dass Erträge, die bisher erst
beim Geldzufluss berücksichtigt wurden, zeitlich früher gewinnwirksam
werden. Die Bilanzierung der Debitoren und nicht fakturierten
Dienstleistungen ist beim Einzelabschluss spätestens im Kalenderjahr
2015 vorzunehmen.
Bei Selbständigerwerbenden
führt die Erhöhung des steuerbaren Gewinnes auch zu höheren
AHV-Beiträgen, da die Ausgleichskassen ihre Beiträge auf dem steuerbaren
Gewinn erheben.
Wie könnte dieser
unerfreuliche Steuereffekt abgefedert werden? In dem man beispielsweise
Gedanken über die Bewertung der noch nicht fakturierten Dienstleistungen
anstellt. Weiter sind Einkäufe in die Pensionskasse denkbar, was im
betreffenden Jahr zu einer Verminderung des steuerbaren Einkommens
führt. Als Möglichkeit bietet sich auch die steuerliche Optimierung
allfälliger Liegenschaftsunterhaltskosten an. Alle diese Massnahmen sind
geeignet, den Übergangseffekt bei der Anwendung der neuen Vorschriften
zu vermindern. Welche Massnahmen für die einzelnen Unternehmen und
Personen jeweils optimal sind, kann nur fallweise beurteilt werden.
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