Region Basel / Beiträge 2014
  
 

                                           Home  |  Archiv | Treuhand-Kammer



 

Mesut Demir

xx

Absolvent WMS-Reinach

Praktikant HEHLEN TREUHAND AG, Reinach

ausbildung@hehlen-treuhand.ch

 

 

 

    

 

 

 
 

Die Besteuerung von Glücksspielen

Der Staat gewinnt immer

Gewinne aus Glücksspielen sind wie andere Einkommen zu versteuern. Vereinzelte Ausnahmen bestätigen die Regel. Wichtigste Ausnahme sind die Gewinne in einem Schweizer Casino.

Gehören Sie zu den Glücklichen, welche im Lotto oder bei einem anderen Glücksspiel einen kleineren oder grösseren Geldbetrag gewonnen haben? Geniessen Sie den Moment, denn der Fiskus will unbedingt an Ihrem Glück teilhaben und Sie müssen sich – wohl oder übel - mit den steuerlichen Folgen auseinandersetzen. Gewinne aus einem Lotteriespiel, einer Sport-Toto-Wette oder einer ähnlichen Veranstaltung müssen in der Schweiz versteuert werden und dies unabhängig davon, ob die Gewinne im In- oder im Ausland erzielt wurde. Einzige Ausnahme: Falls Sie einen Geldbetrag in einem Schweizer Casino gewonnen haben, wird der erzielte Gewinn nicht mehr besteuert.

Umzug in einen anderen Kanton?

Geldgewinne aus Glücksspielen unterliegen beim Kanton und bei der Gemeinde sowie beim Bund den Einkommenssteuern. Schon an der Quelle erhebt der Bund die Verrechnungssteuer von 35%, welche als Sicherungssteuer ausgestaltet ist. Die Steuerbelastungen fallen von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich aus. Im überwiegenden Teil der Kantone wird der erzielte Gewinn zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert, in einigen wenigen Kantone hingegen wird ein Sondertarif  angewendet.

Inländische Steuerpflichtige müssen ihr Einkommen jeweils in dem Kanton versteuern, in welchem sie am 31. Dezember ihren Wohnsitz bzw. ihren Lebensmittelpunkt haben. Da zwischen den Kantonen und den Gemeinden markante Steuerbelastungsunterschiede bestehen können, wird sich mancher Lottomillionär überlegen, ob er nicht in einen anderen Kanton umzuziehen will, in welchem ihm vom gewonnenen Geldsegen nach Steuern mehr verbleibt. Insbesondere kann sich das dann lohnen, wenn tatsächlich der Jackpot geknackt wurde und die steuerlichen Belastungsunterschiede betragsmässig massiv ins Gewicht fallen.

Aber Achtung: ein Wegzug ins Ausland hilft hier nicht; denn in einem solchen Fall wird der Gewinn am bisherigen inländischen Wohnort unterjährig besteuert.

Ausland und Spielbanken

Besonders hart trifft es den Glückspilz, welcher auf die richtigen Zahlen im Ausland getippt hat. Die Spieler müssen einen Quellensteuerabzug am Spielort in Kauf nehmen und den danach verbleibenden Nettogewinn in der Schweiz nochmals mittels Deklaration versteuern. Eine Rückerstattung der durch die ausländische Steuerbehörde zurückbehaltenen Quellensteuern sehen die gängigen Doppelbesteuerungsabkommen nicht vor.

Glücklich kann sich jedoch derjenige schätzen, der in einem Schweizer Casino gewonnen hat. In einem solchen Fall kann er den Gewinn „steuerfrei“ mit nach Hause nehmen, egal wie hoch er ist. Denn die Spielbanken in der Schweiz stellen den Fiskus direkt zufrieden, indem sie an der Quelle relativ stark besteuert werden. Der grösste Teil ihrer Abgaben (69%) fliessen direkt in die AHV. Aber wie bereits erwähnt, betrifft dies nicht die in einem ausländischen Casino erzielten Gewinne, diese müssen normal als Einkommen deklariert werden.

Eindämmung der Steuerhinterziehung

Alle Gewinne über 1000 Franken unterliegen der Verrechnungssteuer in Höhe von 35%. Die Verrechnungssteuer wird vom Veranstalter direkt vom erzielten Gewinn abgezogen und an die Eidgenössische Steuerverwaltung überwiesen. Diese Massnahme dient zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und soll die Deklaration der besagten Gewinne durch den Gewinner sicherstellen. Der inländische Steuerpflichtige kann die abgezogene Verrechnungssteuer mittels vollständiger und korrekter Deklaration des Gewinns in seiner Steuererklärung zurückfordern bzw. die abgezogene Verrechnungssteuer wird ihm in der Steuerrechnung gutgeschrieben.

Neue erhöhte Freigrenzen

Die ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) scheint den Beteiligten von Glücksspielen freundlich gesinnt zu sein. Nachdem das Bundesgesetz über die Vereinfachung bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen durch das Parlament angenommen  wurde, wird seit dem 1. Januar 2013 auf Gewinne bis zu 1000 Franken keine Verrechnungssteuer mehr erhoben. Bis anhin galt eine seit 1945 unveränderte Freigrenze von bloss 50 Franken.

Ab dem 1. Januar 2014 treten zwei weitere für Glücksspieler erfreuliche Änderungen in Kraft. Die Steuerfreigrenze wird bei der direkten Bundessteuer auf 1000 Franken festgesetzt. Zudem können die Lottospieler auf Bundesebene jeweils 5%, maximal aber 5000 Franken, der nachgewiesenen Einsätze von ihrem steuerbaren Gewinn abziehen. Die Kantone können die Regelungen des Bundes übernehmen.

Diese ganzen Veränderungen erfreuen nicht nur die Spieler sondern natürlich auch die Veranstalter. Sie können so ihre Administration schlanker halten.