Die Besteuerung von Glücksspielen
Der Staat gewinnt immer
Gewinne aus
Glücksspielen sind wie andere Einkommen zu versteuern. Vereinzelte
Ausnahmen bestätigen die Regel. Wichtigste Ausnahme sind die Gewinne in
einem Schweizer Casino.
Gehören Sie zu den Glücklichen, welche im Lotto oder bei einem anderen
Glücksspiel einen kleineren oder grösseren Geldbetrag gewonnen haben?
Geniessen Sie den Moment, denn der Fiskus will unbedingt an Ihrem Glück
teilhaben und Sie müssen sich – wohl oder übel - mit den steuerlichen
Folgen auseinandersetzen. Gewinne aus einem Lotteriespiel, einer
Sport-Toto-Wette oder einer ähnlichen Veranstaltung müssen in der
Schweiz versteuert werden und dies unabhängig davon, ob die Gewinne im
In- oder im Ausland erzielt wurde. Einzige Ausnahme: Falls Sie einen
Geldbetrag in einem Schweizer Casino gewonnen haben, wird der erzielte
Gewinn nicht mehr besteuert.
Umzug in einen anderen Kanton?
Geldgewinne aus Glücksspielen unterliegen beim Kanton und bei der
Gemeinde sowie beim Bund den Einkommenssteuern. Schon an der Quelle
erhebt der Bund die Verrechnungssteuer von 35%, welche als
Sicherungssteuer ausgestaltet ist. Die Steuerbelastungen fallen von
Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich aus. Im überwiegenden Teil der
Kantone wird der erzielte Gewinn zusammen mit dem übrigen Einkommen
besteuert, in einigen wenigen Kantone hingegen wird ein Sondertarif
angewendet.
Inländische Steuerpflichtige müssen ihr Einkommen jeweils in dem Kanton
versteuern, in welchem sie am 31. Dezember ihren Wohnsitz bzw. ihren
Lebensmittelpunkt haben. Da zwischen den Kantonen und den Gemeinden
markante Steuerbelastungsunterschiede bestehen können, wird sich mancher
Lottomillionär überlegen, ob er nicht in einen anderen Kanton umzuziehen
will, in welchem ihm vom gewonnenen Geldsegen nach Steuern mehr
verbleibt. Insbesondere kann sich das dann lohnen, wenn tatsächlich der
Jackpot geknackt wurde und die steuerlichen Belastungsunterschiede
betragsmässig massiv ins Gewicht fallen.
Aber
Achtung: ein Wegzug ins Ausland hilft hier nicht; denn in einem solchen
Fall wird der Gewinn am bisherigen inländischen Wohnort unterjährig
besteuert.
Ausland und Spielbanken
Besonders hart trifft es den Glückspilz, welcher auf die richtigen
Zahlen im Ausland getippt hat. Die Spieler müssen einen
Quellensteuerabzug am Spielort in Kauf nehmen und den danach
verbleibenden Nettogewinn in der Schweiz nochmals mittels Deklaration
versteuern. Eine Rückerstattung der durch die ausländische Steuerbehörde
zurückbehaltenen Quellensteuern sehen die gängigen
Doppelbesteuerungsabkommen nicht vor.
Glücklich kann sich jedoch derjenige schätzen, der in einem Schweizer
Casino gewonnen hat. In einem solchen Fall kann er den Gewinn
„steuerfrei“ mit nach Hause nehmen, egal wie hoch er ist. Denn die
Spielbanken in der Schweiz stellen den Fiskus direkt zufrieden, indem
sie an der Quelle relativ stark besteuert werden. Der grösste Teil ihrer
Abgaben (69%) fliessen direkt in die AHV. Aber wie bereits erwähnt,
betrifft dies nicht die in einem ausländischen Casino erzielten Gewinne,
diese müssen normal als Einkommen deklariert werden.
Eindämmung der Steuerhinterziehung
Alle
Gewinne über 1000 Franken unterliegen der Verrechnungssteuer in Höhe von
35%. Die Verrechnungssteuer wird vom Veranstalter direkt vom erzielten
Gewinn abgezogen und an die Eidgenössische Steuerverwaltung überwiesen.
Diese Massnahme dient zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und soll
die Deklaration der besagten Gewinne durch den Gewinner sicherstellen.
Der inländische Steuerpflichtige kann die abgezogene Verrechnungssteuer
mittels vollständiger und korrekter Deklaration des Gewinns in seiner
Steuererklärung zurückfordern bzw. die abgezogene Verrechnungssteuer
wird ihm in der Steuerrechnung gutgeschrieben.
Neue erhöhte Freigrenzen
Die
ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) scheint den
Beteiligten von Glücksspielen freundlich gesinnt zu sein. Nachdem das
Bundesgesetz über die Vereinfachung bei der Besteuerung von
Lotteriegewinnen durch das Parlament angenommen wurde, wird seit dem 1.
Januar 2013 auf Gewinne bis zu 1000 Franken keine Verrechnungssteuer
mehr erhoben. Bis anhin galt eine seit 1945 unveränderte Freigrenze von
bloss 50 Franken.
Ab
dem 1. Januar 2014 treten zwei weitere für Glücksspieler erfreuliche
Änderungen in Kraft. Die Steuerfreigrenze wird bei der direkten
Bundessteuer auf 1000 Franken festgesetzt. Zudem können die Lottospieler
auf Bundesebene jeweils 5%, maximal aber 5000 Franken, der
nachgewiesenen Einsätze von ihrem steuerbaren Gewinn abziehen. Die
Kantone können die Regelungen des Bundes übernehmen.
Diese
ganzen Veränderungen erfreuen nicht nur die Spieler sondern natürlich
auch die Veranstalter. Sie können so ihre Administration schlanker
halten. |