Region Basel / Themen 2011
  
 

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Daniela Zimmermann



dip. Treuhandexpertin
Zugelassene Revisionsexpertin
Partnerin BALCONSULT AG, Basel
daniela.zimmermann@balconsult.ch
 

 

 

    

 

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte

Saubere Löhne auch bei Putz- und Haushaltshilfen

Seit 1998 ist das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und die dazugehörige Verordnung in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt können kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in dem vereinfachten Abrechnungsverfahren mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden. .
 

 
 

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist eine administrative Erleichterung für alle, die jemanden mit einem geringen Einkommen beschäftigen (z.B. Putz- oder Haushaltshilfe) oder die mehrere Angestellte mit einer kleineren Lohnsumme haben. Viele Privathaushalte wissen nicht, dass sie ihre Putzfrau bei der Ausgleichskasse anmelden müssen, falls diese direkt von ihnen angestellt wird. Für den der Putzfrau bezahlten Lohn müssen somit Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden.

Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren

Zur Abrechnung im vereinfachten Verfahren müssen  folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer darf pro Jahr 20'880 Franken nicht übersteigen (Eintrittsschwelle für die 2. Säule);

  • Die gesamte Lohnsumme des Personals darf pro Jahr 55'680 Franken nicht übersteigen (doppelte maximale jährliche AHV-Altersrente);

  • Die gesamten Löhne des Personals müssen im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet werden;

  • Die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen müssen ordnungsgemäss eingehalten werden.

Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen dürfen Arbeitgeber in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt oder Wallis, in Frankreich wohnende Grenzgänger nicht im vereinfachten Verfahren abrechnen.

Die Lohnabzüge im vereinfachten Verfahren

Der Arbeitgeber zieht dem Arbeitnehmer folgende Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuer vom Lohn ab und rechnet diese mit der Ausgleichskasse ab:

  • AHV/IV/EO und ALV 6,25%

  • Quellensteuer 5 % (0,5 % Direkte Bundessteuer und 4,5 % Kantons- und Gemeindesteuer).

Unfallversicherung

Der Arbeitgeber meldet der Ausgleichskasse, bei welchem Versicherer er die obligatorische Unfallversicherung abgeschlossen hat oder abschliessen will. Sofern der Arbeitnehmer weniger als 8 Stunden in der Woche arbeitet, ist er nur gegen Betriebsunfall zu versichern. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 8 Stunden ist der Arbeitnehmer auch gegen Nichtbetriebsunfall zu versichern. Die Prämie für den Betriebsunfall ist vollumfänglich vom Arbeitgeber zu tragen, die Prämie für den Nichtbetriebsunfall kann auf den Arbeitnehmer überwälzt werden. Die Prämien und Leistungen werden vom Arbeitgeber direkt mit dem Unfallversicherer abgerechnet.

Die zuständige Ausgleichskasse

Wer noch kein Personal beschäftigt hat und nicht bereits Mitglied einer Ausgleichskasse ist, meldet sich innert 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Ausgleichskasse für das vereinfachte Abrechnungsverfahren an. Zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse des Kantons in dem der Arbeitgeber seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz hat. Falls der Arbeitgeber Mitglied eines Berufsverbandes mit eigener Ausgleichskasse ist, gilt diese.

Ist ein Wechsel vom ordentlichen zum vereinfachten Verfahren möglich? Ein Wechsel zum vereinfachten Abrechnungsverfahren oder umgekehrt, kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Der Arbeitgeber muss den geplanten Wechsel der Ausgleichskasse bis zum Ende des Vorjahres melden.

Hinweis zur direkten Steuer und die Steuerveranlagung

Mit dem Abzug der Quellensteuer von 5% auf dem Lohn sind die Staats-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern abgegolten. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer:

  • Das im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerte Einkommen wird im ordentlichen Veranlagungsverfahren nicht berücksichtigt.

  • Es ist in der Steuererklärung nicht als steuerbares Einkommen auszuweisen und wird für die Bestimmung des Steuersatzes nicht berücksichtigt.

  • Für die Ermittlung des Krankheitskostenabzuges wird es nicht angerechnet.

  • Es entfallen auch die im Zusammenhang mit diesem Einkommen stehenden Abzüge wie z.B. Anteil Sozialversicherungsbeiträge, Berufsauslagen, Zweitverdienerabzug, Abzug für die Säule 3a)

Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerten Einkommen sind jedoch für die individuelle Verbilligung der Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, für Stipendien usw. von Bedeutung.

Fazit

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren bringt zahlreiche Erleichterungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wünschenswert wäre jedoch gewesen, wenn der Gesetzgeber ein Verfahren entwickelt hätte, bei welchem die Unfallversicherungsprämie ebenfalls direkt abgeführt worden wäre.