Eines sei
schon mal vorweggenommen: Der Bund besteuert das Vermögen nicht. Auch
nicht das in Liegenschaften angelegte. Insofern kommen nur die Kantone
und Gemeinden bei der deren Besteuerung zum Zug. Die Leitplanken setzt
das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), welches eine formelle
Gleichstellung in den Kantonen erreichen soll. Gemäss Art. 14 StHG wird
das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Das StHG äussert sich aber nicht
zu den Einzelheiten dessen Bestimmung. Das öffnet den kantonalen
Steuerverordnungen einen beträchtlichen Ermessensspielraum und bedeutet
nichts anderes, als dass trotz formell harmonisiertem Steuerrecht die
Steuerbewertung zwischen den Steuerbewertungen der Kantone
auseinanderdriften.
Viel
Kreativität für die Bestimmung des Steuerwerts
Der Kanton
Basel-Stadt bewertet selbstgenutzte Einfamilienhäuser und
Eigentumswohnungen auf Basis des «Realwertes». Er setzt sich aus einem
Gebäude- und einem Landwert zusammen. Als Gebäudewert gilt der
indexierte Gebäudeversicherungswert unter angemessener Berücksichtigung
der zustandsabhängigen Altersentwertung. Der Landwert leitet sich aus
einem Bodenwertkatalog ab, welcher aufgrund der Erhebungen durch das
kantonale Grundbuch- und Vermessungsamtes möglichst aktuelle Werte
liefern soll. Dem Steuerpflichtigen wird dieser Wert von Amtes wegen
nach Erwerb des Eigentums mitgeteilt. In aller Regel ist es der Wert des
Vorgängers. Zu einer Neubewertung kommt es meist erst dann, wenn das
Haus umfassend renoviert wird oder – das liegt auf der Hand – wenn es
neu erstellt wird.
Im Kanton
Basel-Landschaft wird der Vermögenssteuerwert selbstgenutzter
Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen mit einer «Katasterschätzung»
festgestellt. Der Katasterwert setzt sich – wie der Realwert im Kanton
Basel-Stadt – aus dem Gebäude- und dem Landwert zusammen. Zur Ermittlung
des Gebäudewertes wird auf den einfachen Brandlagerwert zurückgegriffen.
Dieser Wert, welcher durch die Gebäudeversicherung ermittelt wird, ist
der auf das Jahr 1939 zurückgerechnete heutige Zeit- oder Zustandswert
des Gebäudes. Für den Landwert wird auf einen historischen Preis
zurückgegriffen, welcher „in der Flur“ erzielt worden ist. Diese
Landwerte basieren auf Durchschnittswerten aus den Jahren 1956 bis 1971.
Durch Addition des Gebäude- und Landwertes ergibt sich der Steuerwert im
Kanton Basel-Landschaft. Aufgrund des Rückgriffs auf die Jahre 1971 und
älter werden die zwischenzeitlichen Wertsteigerungen kaum einbezogen,
was den Steuerpflichtigen natürlich freut.
Im Kanton
Solothurn wird der Vermögenssteuerwert ebenfalls aufgrund eines
«Katasterwertes» bestimmt. Dieser ist ein Mix aus Substanz- und
Ertragswert. Zur Substanzwertermittlung werden Landpreis und Baukosten
hinzugezogen, der Ertragswert wird aufgrund der konkreten Verhältnisse
ermittelt (z.B. nutzbare Fläche). Die Bewertung wird auf Basis einer
bereits in die Jahre gekommenen Verordnung vorgenommen, wodurch – wie in
Basel-Landschaft – die aktuellen Landwerte in der Steuerbewertung nicht
berücksichtigt werden.
Schliesslich
zum Kanton Aargau: Dort wird zum Mittel aus Verkehrs- und Ertragswert
besteuert. Man nennt den Wert schlicht und einfach «Steuerwert» für
Liegenschaften. Zur Ermittlung des Ertragswertes wird ein fiktiver
Normmietwert ermittelt und kapitalisiert. Zur Ermittlung des
Verkehrswertes wird der Zeitwert des Gebäudes zusammen mit dem Landwert
zum sogenannten Realwert summiert und mit dem Ertragswert gewichtet als
Verkehrswert eingesetzt. Das Mittel aus Verkehrswert und Ertragswert
gilt als Steuerwert.
Bundeskoeffizient verdeutlicht Unterschiede
Die Methoden
zur Ermittlung des Steuerwertes für selbstbewohnte Liegenschaften wie
auch die Ergebnisse sind in den Kantonen also sehr unterschiedlich. Das
verdeutlicht auch ein Blick auf den sogenannten Repartitionswert,
welcher im interkantonalen Vergleich eine einheitliche Basis der
Bewertung zwischen den Kantonen liefern soll. Dieser Wert wird durch
Multiplikation des kantonalen Steuerwertes mit dem von der
Schweizerischen Steuerkonferenz festgelegten Bundeskoeffizienten
ermittelt. Für den Kanton Basel-Stadt gilt ein Koeffizient von 105%, für
Basel-Landschaft 260%, für den Kanton Solothurn 225% und schliesslich
85% für den Kanton Aargau.
Die grossen
Unterschiede in der Höhe des Bundeskoeffizienten lassen ungefähr
erkennen, wie weit die Bewertung in den einzelnen Kantonen vom
schweizerischen Durchschnitt (100%) abweicht. Zur unterschiedlichen
Bewertung kommen dann die ungleichen Steuersätze noch hinzu, was
schliesslich zu höchst unterschiedlichen Besteuerungen führt.
Ein Beispiel
soll den Zusammenhang aufzeigen: Familie Muster erwirbt im Kanton
Solothurn ein Haus zu einem Preis von 1 Mio. Franken. Der steuerlich
massgebende Katasterwert liegt in diesem Beispiel bei 300'000 Franken,
sprich 30% des effektiven Verkehrswertes. Dies ergibt in Hochwald unter
Berücksichtigung des Freibetrages von 100'000 Franken ohne weiteres
Vermögen und ohne Hypothekarschulden eine Vermögenssteuer von rund 700
Franken.
Eine
Umrechnung mittels Bundeskoeffizienten auf den Kanton Basel-Landschaft
ergäbe einen kantonalen Katasterwert von rund 260'000 Franken (300‘000
Frankenx225%:260%). Nach Abzug des Freibetrages von 150'000 Franken
würde sich auf Basis des geltenden Steuersatzes eine Vermögenssteuer von
300 Franken in Pratteln ergeben.
In
Basel-Stadt läge der kantonale Realwert bei rund 640'000 Franken. Nach
Abzug des Freibetrages von 100'000 Franken ergibt sich in der Rheinstadt
damit eine Vermögenssteuer von 2'700 Franken.
Für
Kaiseraugst im Kanton Aargau läge der Steuerwert für die Liegenschaft
bei rund 794'000 Franken, was nach Abzug des Freibetrages von 180'000
Franken eine Vermögenssteuer von 1'855 Franken zur Folge hat.
Der langen
Rede kurzer Sinn: Jeder Kanton nimmt die Bewertung nach eigenen Regeln
vor. Die Methoden wie auch die Ergebnisse sind nicht identisch und es
bleibt dem Steuerpflichtigen nichts anderes übrig, als den Wert bei der
Steuerverwaltung nachzufragen. Zumindest haben aber alle Kantone eine
wichtige Gemeinsamkeit: Durch die Investition in selbstbewohntes
Wohneigentum wird ein Vermögenswert von effektiv 1 Mio. Franken zu einem
deutlich tieferen Wert besteuert!
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