Die zweite Säule soll sicherstellen, dass
man im Alter oder bei Invalidität seinen gewohnten Lebensstil
weiterführen kann. Dieses Vorsorgeprinzip hat in der Schweiz eine lange
Tradition und ist seit 1972 in der Bundesverfassung verankert.
Grundsätzlich lassen sich sämtliche reglementskonformen Beiträge an die
Pensionskasse steuerlich abziehen. Diese umfassen einerseits die
monatlichen Beiträge und andererseits Einkäufe zur Schliessung von
Vorsorgelücken.
Im Gegenzug werden alle Leistungen – Renten-
wie Kapitalzahlungen – besteuert. Rentenleistungen zusammen mit dem
übrigen Einkommen zum Normalsatz, Kapitalzahlungen getrennt vom übrigen
Einkommen zu einem reduzierten Satz. Damit trägt das Gesetz der
Progression des Steuersatzes Rechnung, der bei Kapitalzahlungen
unangemessen hoch wäre.
Die Steuerbelastung bei Kapitalbezügen ist
kantonal sehr unterschiedlich. Dies zeigt die Tabelle mit der
Gesamtbelastung durch Bund, Kanton und Gemeinde.
Steuerlast bei einem Kapitalbezug von 1
Mio. Franken
Kanton (Hauptort) |
Total Steuerlast |
Uri |
60‘810 |
Schaffhausen |
64‘578 |
Zug |
66‘195 |
Solothurn |
81‘538 |
Jura |
83‘868 |
Schwyz |
86‘000 |
Basel-Stadt |
99‘750 |
Aargau |
105‘852 |
Basel-Landschaft |
146‘429 |
Annahme: verheiratet, keine Kinder, Belastung durch Bund,
Kanton und Gemeinde. Keine Kirchensteuer.
Einkauf in die Pensionskasse
Die Steuerbehörde kann den steuerlichen
Abzug eines Einkaufs in eine Vorsorgeeinrichtung verweigern, wenn ein
enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Einkauf und einem
anschliessenden Kapitalbezug besteht. In der Praxis hat sie bisher den
Abzug abgelehnt, wenn der Einkauf und der anschliessende Kapitalbezug
steuerlich motiviert waren und die Pensionskasse quasi als
„steuerbegünstigtes Kontokorrent“ missbraucht wurde. Das hat die
Steuerbehörde insbesondere angenommen und als Steuerumgehung
qualifiziert, wenn sich die Vorsorgesituation des Steuerpflichtigen
durch sein Vorgehen nicht wesentlich verbessert hat.
Das Bundesgericht konkretisiert
Diese Praxis hat das Bundesgericht mit dem
Entscheid vom 12. März 2010 konkretisiert. Es stützt sich dabei auf den
seit 1. Januar 2006 geltenden Art. 79b Abs. 3 BVG. Nach dem Wortlaut
dieser Vorschrift können „die aus Einkäufen resultierenden Leistungen“
innerhalb von drei Jahren nicht in Kapitalform aus der Vorsorge
zurückgezogen werden. Gestützt auf das Argument, dass die Einführung des
Art. 79b Abs. 3 BVG – obwohl eine vorsorgerechtliche Regelung –
steuerlich motiviert war, sind nach Ansicht des Bundesgerichts
„sämtliche“ Einkäufe in eine Pensionskasse, welche innerhalb von drei
Jahren vor Kapitalbezug (z.B. auch für Wohneigentum) getätigt wurden,
steuerlich nicht abzugsfähig.
Fazit
Mit seiner Rechtsprechung hat das
Bundesgericht verbindlich geregelt, wann Einkäufe in
Vorsorgeeinrichtungen steuerlich nicht abzugsfähig sind. So wird die
Steuerbehörde in Zukunft anhand von objektiven Kriterien entscheiden, ob
der Einkauf steuerlich abzugsfähig ist oder nicht. Bei Verletzen der
3-Jahresfrist wird sie die Abzugsfähigkeit der Einkäufe im
Nachsteuerverfahren korrigieren.
Einkäufe in die zweite Säule bleiben
steuerlich interessant. Empfehlenswert ist eine weitsichtige Planung –
mindestens drei Jahre vor der Pensionierung.
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