Region Basel / Themen 2011
  
 

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Sabine Paul



 

Rechtsanwältin

Consultant PwC Basel

sabine.paul@ch.pwc.com

 

 

    

  Einkauf in die Pensionskasse

Steuerliche Vorteile mit Sperrfrist

Mit einem Einkauf in die Pensionskasse Steuern sparen? Der Gedanke ist richtig, wenn auch nicht neu. Aber aufgepasst: Mit dem Entscheid vom 12. März 2010 hat das Bundesgericht die Sperrfrist im Falle eines späteren Kapitalbezugs konkretisiert und den Spielraum für Steueroptimierungen über die Vorsorge weiter eingeschränkt.

 
     
 

Die zweite Säule soll sicherstellen, dass man im Alter oder bei Invalidität seinen gewohnten Lebensstil weiterführen kann. Dieses Vorsorgeprinzip hat in der Schweiz eine lange Tradition und ist seit 1972 in der Bundesverfassung verankert. Grundsätzlich lassen sich sämtliche reglementskonformen Beiträge an die Pensionskasse steuerlich abziehen. Diese umfassen einerseits die monatlichen Beiträge und andererseits Einkäufe zur Schliessung von Vorsorgelücken.

Im Gegenzug werden alle Leistungen – Renten- wie Kapitalzahlungen – besteuert. Rentenleistungen zusammen mit dem übrigen Einkommen zum Normalsatz, Kapitalzahlungen getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz. Damit trägt das Gesetz der Progression des Steuersatzes Rechnung, der bei Kapitalzahlungen unangemessen hoch wäre.

Die Steuerbelastung bei Kapitalbezügen ist kantonal sehr unterschiedlich. Dies zeigt die Tabelle mit der Gesamtbelastung durch Bund, Kanton und Gemeinde.

Steuerlast bei einem Kapitalbezug von 1 Mio. Franken

Kanton (Hauptort)

Total Steuerlast

Uri

60‘810

Schaffhausen

64‘578

Zug

66‘195

Solothurn

81‘538

Jura

83‘868

Schwyz

86‘000

Basel-Stadt

99‘750

Aargau

105‘852

Basel-Landschaft

146‘429


Annahme: verheiratet, keine Kinder, Belastung durch Bund, Kanton und Gemeinde. Keine Kirchensteuer.

Einkauf in die Pensionskasse

Die Steuerbehörde kann den steuerlichen Abzug eines Einkaufs in eine Vorsorgeeinrichtung verweigern, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Einkauf und einem anschliessenden Kapitalbezug besteht. In der Praxis hat sie bisher den Abzug abgelehnt, wenn der Einkauf und der anschliessende Kapitalbezug steuerlich motiviert waren und die Pensionskasse quasi als „steuerbegünstigtes Kontokorrent“ missbraucht wurde. Das hat die Steuerbehörde insbesondere angenommen und als Steuerumgehung qualifiziert, wenn sich die Vorsorgesituation des Steuerpflichtigen durch sein Vorgehen nicht wesentlich verbessert hat.

Das Bundesgericht konkretisiert

Diese Praxis hat das Bundesgericht mit dem Entscheid vom 12. März 2010 konkretisiert. Es stützt sich dabei auf den seit 1. Januar 2006 geltenden Art. 79b Abs. 3 BVG. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift können „die aus Einkäufen resultierenden Leistungen“ innerhalb von drei Jahren nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Gestützt auf das Argument, dass die Einführung des Art. 79b Abs. 3 BVG – obwohl eine vorsorgerechtliche Regelung – steuerlich motiviert war, sind nach Ansicht des Bundesgerichts „sämtliche“ Einkäufe in eine Pensionskasse, welche innerhalb von drei Jahren vor Kapitalbezug (z.B. auch für Wohneigentum) getätigt wurden, steuerlich nicht abzugsfähig.

Fazit

Mit seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht verbindlich geregelt, wann Einkäufe in Vorsorgeeinrichtungen steuerlich nicht abzugsfähig sind. So wird die Steuerbehörde in Zukunft anhand von objektiven Kriterien entscheiden, ob der Einkauf steuerlich abzugsfähig ist oder nicht. Bei Verletzen der 3-Jahresfrist wird sie die Abzugsfähigkeit der Einkäufe im Nachsteuerverfahren korrigieren.

Einkäufe in die zweite Säule bleiben steuerlich interessant. Empfehlenswert ist eine weitsichtige Planung – mindestens drei Jahre vor der Pensionierung.