Vereine und Revision
Die Laienrevision lebt
Im Rahmen der
gesetzlichen Anpassungen zur Revisionspflicht wurden die grossen Vereine
der obligatorischen Prüfpflicht unterstellt. Für die Mehrzahl der meist
kleinen Vereine bleibt die Revision immer noch freiwillig.
Das bisherige Vereinsrecht sah keine gesetzliche Revisionspflicht vor.
Die Vereine hatten jedoch die Möglichkeit, mit einer statutarischen
Bestimmung freiwillig eine Revisionsstelle einzusetzen. In der Praxis
verfügen daher bereits heute die meisten Vereine über einen Revisor,
wobei die Revisionen in der Regel von Vereinsmitgliedern durchgeführt
werden. Seit dem 1. Januar 2008 kennen wir die rechtsformunabhängige
Revision. Die Revisionspflicht und deren Ausgestaltung richten sich nach
der Unternehmensgrösse und nicht mehr nach der Rechtsform.
Ordentliche Revision und Eingeschränkte Revision
Ein Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionssgesellschaft
ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei
aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden: Bilanzsumme
von 10 Millionen Franken, Umsatzerlös von 20 Millionen Franken, 50
Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle
eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer
persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies
verlangt. Wobei die letzteren Fälle wohl eher selten auftreten und somit
kaum eine Bedeutung haben. Aber es lohnt sich, die Statuten genau zu
lesen, um festzustellen, ob tatsächlich keine persönliche Haftung oder
Nachschusspflicht vorliegt.
Für die Ordentliche und die Eingeschränkte Revision sind die
Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei
Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar. Diese Prüfungen dürfen nur
von Zugelassenen Revisionsexperten (bei der Ordentlichen Revision)
beziehungsweise von zugelassenen Revisoren (bei der eingeschränkten
Revision) durchgeführt werden. Wenn sich aber ein Verein z.B. der
Stiftung ZEWO (Schweizerische
Zertifizierungsstelle für gemeinnützige Spenden sammelnde
Organisationen) unterstellt hat, dann untersteht er besonderen
zusätzlichen Revisionspflichten. Es ist auch möglich, dass ein Verein
zur Revisionspflicht gezwungen wird, wenn dies die unterstützende
Dachorganisation vorschreibt oder wenn von der öffentlichen Hand
Subventionen bezogen werden.
Die Laienrevision lebt weiter
Für alle anderen Vereine sind die Statuten und die Vereinsversammlung in
der Ordnung der Revision frei. Der Verein kann weiterhin eine
freiwillige Revision durchführen lassen oder von einer Revision absehen.
Eine entsprechende Regelung ist in die Statuten aufzunehmen. Die
Laienrevisoren sollten in der Lage sein, ihre Aufgaben zu erfüllen.
Hochgradige fachliche Kenntnisse sind aber nicht notwendig.
Die überwiegende Anzahl der Vereine wird wohl kaum die Revisionsstelle
als Basis guter Schweizer Tradition abschaffen. Sei das der Sportclub,
der Samariterverein, die Fasnachts-Clique oder der Quartierverein. Denn
was wäre eine Vereinsversammlung ohne den obligaten Revisorenbericht?
Und es gibt wohl kaum einen Kassier, der nicht einmal im Jahr vor der
versammelten Mitgliederschar für seine seriöse und gewissenhafte Arbeit
gelobt werden möchte. Auch die Revisoren verzichten nicht gerne auf das
schon traditionelle Käse-Wurst-Plättli nach der Revision oder auf die
Weinflasche als Präsent und Dank für die geleisteten wertvollen Dienste.
Aber bei all diesen lieb gewordenen Ritualen darf man nicht vergessen,
dass die Revision eine vertrauensbildende Massnahme sein soll.
Getreu dem Motto "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser"
Gerade dort, wo man sich entschieden hat, die Revision durch
vereinsinterne Personen durchführen zu lassen, stellen sich im Hinblick
auf die Qualität der Prüfung wesentliche Fragen. Verfügen die Revisoren
über die nötige Sachkompetenz und das notwendige Fachwissen? Sind sie
unabhängig und frei in ihren Entscheidungen?
Aufgrund der beruflichen Ausbildung lassen sich Sachkompetenz und
Erfahrung teilweise beurteilen. Schwieriger wird es aber bei der
Unabhängigkeit. In vielen, vor allem kleineren, Vereinen kennt man sich.
Jahrelang gewachsene Vertrauensbeziehungen beeinflussen das Verhalten
von Kassier und Revisor. Die Vereinsbuchhaltung wird ehrenamtlich
geführt. Die Revision erfolgt durch ein Ritual, das dem Handauflegen
gleich kommt, bevor der vom Kassier vorgesehene Revisorenbericht
unterschrieben wird und der anschliessende Apéro dauert meistens länger
als die Revision selbst.
Deshalb sollten zumindest die folgenden Punkte festgelegt werden: die
Anzahl der Revisoren (mindestens zwei), die Wählbarkeit der Revisoren,
die Amtszeitbeschränkung (Rotation) für das Revisorenteam und die
vorgesehene Berichterstattung. Die Flasche Wein bleibt unverändert.
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