Region Basel / Themen 2009
  
 

                                           Home  |  Archiv | Treuhand-Kammer



 

Stefan Inderbinen



dipl. Wirtschaftsprüfer
zugelassener Revisionsexperte Direktor KPMG
Mitglied der Treuhand-Kammer Email: stefaninderbinen@kpmg.com
 

 

 

    

  Vereine und Revision

Die Laienrevision lebt


Im Rahmen der gesetzlichen Anpassungen zur Revisionspflicht wurden die grossen Vereine der obligatorischen Prüfpflicht unterstellt. Für die Mehrzahl der meist kleinen Vereine bleibt die Revision immer noch freiwillig.

Das bisherige Vereinsrecht sah keine gesetzliche Revisionspflicht vor. Die Vereine hatten jedoch die Möglichkeit, mit einer statutarischen Bestimmung freiwillig eine Revisionsstelle einzusetzen. In der Praxis verfügen daher bereits heute die meisten Vereine über einen Revisor, wobei die Revisionen in der Regel von Vereinsmitgliedern durchgeführt werden. Seit dem 1. Januar 2008 kennen wir die rechtsformunabhängige Revision. Die Revisionspflicht und deren Ausgestaltung richten sich nach der Unternehmensgrösse und nicht mehr nach der Rechtsform.


Ordentliche Revision und Eingeschränkte Revision
Ein Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionssgesellschaft ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden: Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, Umsatzerlös von 20 Millionen Franken, 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt. Wobei die letzteren Fälle wohl eher selten auftreten und somit kaum eine Bedeutung haben. Aber es lohnt sich, die Statuten genau zu lesen, um festzustellen, ob tatsächlich keine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht vorliegt.


Für die Ordentliche und die Eingeschränkte Revision sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar. Diese Prüfungen dürfen nur von Zugelassenen Revisionsexperten (bei der Ordentlichen Revision) beziehungsweise von zugelassenen Revisoren (bei der eingeschränkten Revision) durchgeführt werden. Wenn sich aber ein Verein z.B. der Stiftung ZEWO (Schweizerische Zertifizierungsstelle für gemeinnützige Spenden sammelnde Organisationen) unterstellt hat, dann untersteht er besonderen zusätzlichen Revisionspflichten. Es ist auch möglich, dass ein Verein zur Revisionspflicht gezwungen wird, wenn dies die unterstützende Dachorganisation vorschreibt oder wenn von der öffentlichen Hand Subventionen bezogen werden.
 

Die Laienrevision lebt weiter
Für alle anderen Vereine sind die Statuten und die Vereinsversammlung in der Ordnung der Revision frei. Der Verein kann weiterhin eine freiwillige Revision durchführen lassen oder von einer Revision absehen. Eine entsprechende Regelung ist in die Statuten aufzunehmen. Die Laienrevisoren sollten in der Lage sein, ihre Aufgaben zu erfüllen. Hochgradige fachliche Kenntnisse sind aber nicht notwendig.


Die überwiegende Anzahl der Vereine wird wohl kaum die Revisionsstelle als Basis guter Schweizer Tradition abschaffen. Sei das der Sportclub, der Samariterverein, die Fasnachts-Clique oder der Quartierverein. Denn was wäre eine Vereinsversammlung ohne den obligaten Revisorenbericht? Und es gibt wohl kaum einen Kassier, der nicht einmal im Jahr vor der versammelten Mitgliederschar für seine seriöse und gewissenhafte Arbeit gelobt werden möchte. Auch die Revisoren verzichten nicht gerne auf das schon traditionelle Käse-Wurst-Plättli nach der Revision oder auf die Weinflasche als Präsent und Dank für die geleisteten wertvollen Dienste. Aber bei all diesen lieb gewordenen Ritualen darf man nicht vergessen, dass die Revision eine vertrauensbildende Massnahme sein soll.


Getreu dem Motto "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser"

Gerade dort, wo man sich entschieden hat, die Revision durch vereinsinterne Personen durchführen zu lassen, stellen sich im Hinblick auf die Qualität der Prüfung wesentliche Fragen. Verfügen die Revisoren über die nötige Sachkompetenz und das notwendige Fachwissen? Sind sie unabhängig und frei in ihren Entscheidungen?
Aufgrund der beruflichen Ausbildung lassen sich Sachkompetenz und Erfahrung teilweise beurteilen. Schwieriger wird es aber bei der Unabhängigkeit. In vielen, vor allem kleineren, Vereinen kennt man sich. Jahrelang gewachsene Vertrauensbeziehungen beeinflussen das Verhalten von Kassier und Revisor. Die Vereinsbuchhaltung wird ehrenamtlich geführt. Die Revision erfolgt durch ein Ritual, das dem Handauflegen gleich kommt, bevor der vom Kassier vorgesehene Revisorenbericht unterschrieben wird und der anschliessende Apéro dauert meistens länger als die Revision selbst.


Deshalb sollten zumindest die folgenden Punkte festgelegt werden: die Anzahl der Revisoren (mindestens zwei), die Wählbarkeit der Revisoren, die Amtszeitbeschränkung (Rotation) für das Revisorenteam und die vorgesehene Berichterstattung. Die Flasche Wein bleibt unverändert.


 


Links

Neues Revisionsrecht (Revision OR und HRegV)