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Während der
Abzug für die Berufsauslagen in aller Leute Mund ist, geht der Abzug für
Krankheits- Unfall und Behinderungskosten leider oft vergessen. Denn was
viele nicht wissen: selbst getragenen (nicht von der Kranken- oder
Unfallversicherung übernommenen) Aufwendungen für Erkrankungen, Unfälle
und Behinderungen sind abzugsfähig. Allerdings ist in den meisten
Kantonen sowie bei der Direkten Bundessteuer der Abzug beschränkt auf
die Kosten, welche 5 Prozent des Reineinkommens übersteigen. Gute
Nachricht für die Steuerpflichtigen im Kanton Basel-Landschaft: sie
können bei der Kantonssteuer sämtliche selbst getragenen Kosten
abziehen, nicht nur diejenigen, welche die 5 Prozent-Selbstbehaltslimite
übersteigen.
Limite verlangt Planung
Um zu vermeiden, dass sich die Krankheits- und Unfallkosten Jahr für
Jahr innerhalb der Selbstbehaltslimite bewegen, sollte versucht werden,
die planbaren Ausgaben (z.B. Zahnkorrekturen) in einem Jahr zu
konzentrieren, um so die Selbstbehaltslimite zu durchbrechen und die
steuerliche Abzugsfähigkeit für den überschiessenden Teil zu erreichen.
Weil nur die effektiv bezahlten Ausgaben steuerlich abzugsfähig sind,
ist zudem darauf zu achten, dass deren Bezahlung auch noch im
entsprechenden Jahr erfolgt.
Zahnarztbehandlungen (inkl. Zahnkorrekturen, Kieferorthopädie) dürften
wohl bei den meisten Steuerpflichtigen die wichtigste selbst zu tragende
Kostenquelle sein. Steuerlich abzugsfähig sind aber auch die Ausgaben
für ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte, Impfungen, sowie die
Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt von Brillen, Kontaktlinsen,
Hörapparaten.
Auch ärztlich verordnete und von diplomierten Personen durchgeführte
Massagen, Physiotherapien und Psychotherapien sowie verordnete
Medikamente und verordnete naturärztliche Behandlungen und die
Mehrkosten für eine ärztlich verordnete Diät sind steuerlich
abzugsfähig. Selbst gekaufte, nicht verordnete Medikamente sind
steuerlich leider nicht abzugsfähig.
Selbsterfahrungsgruppe ohne fiskalische Wirkung
Ausgaben, welche jedoch nur indirekt der Erhaltung oder
Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit dienen
können steuerlich nicht abgezogen werden. Als nicht abzugsfähige
Aufwendungen gelten zum Beispiel Fitness-Center-Abos, Verhütungsmittel,
Wellness-, Schönheits-, Verjüngungsbehandlungen, ärztlich nicht
verordnete Schlankheitskuren oder -operationen, Fahrkosten zum Arzt,
Zahnarzt, sowie Kurse und Seminarien zur Selbsterfahrung.
Die Krankheits- und Unfallkosten sind mit Belegen nachzuweisen. Die
meisten Krankenkassen erstellen auf Ersuchen eine Zusammenstellung mit
den nicht gedeckten Selbstbehalten Diese Aufstellung kann der
Steuererklärung als Nachweis beigelegt werden.
Personen die an einer dauernden körperlichen, geistigen oder psychische
Beeinträchtigung leiden, können nebst den Krankheits- und Unfallkosten
auch die behinderungsbedingten selbst zu tragenden Kosten vom
steuerbaren Einkommen abziehen.
Als behinderungsbedingte Aufwendungen gelten insbesondere Behandlungs-
und Grundpflege, Betreuung und Begleitung, behinderungsbedingte
Haushalthilfen und Kinderbetreuung, Aufenthalte in Tagesstrukturen,
Heim- und Entlastungsaufenthalte, heilpädagogische Therapien, Transporte
und Hilfsmittel sowie Umbauten. Anstelle der effektiven selbstgetragenen
Kosten können behinderte Personen einen jährlichen Pauschalbzug je nach
Grad der Beeinträchtigung von 2500 bis 7500 Franken geltend machen.
Wer schon an einer Krankheit, einem Unfall oder einer Behinderung
leidet, sollte wenigstens den ihm zustehenden Steuerabzug nutzen. Am
einfachsten legt man während des ganzen Jahres die diesbezüglichen
Belege in einen separaten Ordner ab. Dann hat man sie zur Hand, wenn im
nächsten Jahr die Steuererklärung ausfüllen ist.
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