Region Basel / Themen 2009
  
 

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Willi Leutenegger



dipl. Steuerexperte
Abteilungsleiter Steuern und Recht
BDO Visura, Basel
Mitglied der Treuhand-Kammer
E-Mail: willi.leutenegger@bdo.ch 
 



 

 

 

    

 

 
Steuerliche Abzugsfähigkeit –

Das einzig Positive an Krankheitskosten

Wer an einer ernsthaften Erkrankung, einem schweren Unfall oder an einer Behinderung leidet, kann die anfallenden Kosten wenigstens steuerlich abziehen. Um von der Abzugsfähigkeit zu profitieren, ist jedoch oft etwas Planung und Vorausschau nötig.


 

 
     
 

Während der Abzug für die Berufsauslagen in aller Leute Mund ist, geht der Abzug für Krankheits- Unfall und Behinderungskosten leider oft vergessen. Denn was viele nicht wissen: selbst getragenen (nicht von der Kranken- oder Unfallversicherung übernommenen) Aufwendungen für Erkrankungen, Unfälle und Behinderungen sind abzugsfähig. Allerdings ist in den meisten Kantonen sowie bei der Direkten Bundessteuer der Abzug beschränkt auf die Kosten, welche 5 Prozent des Reineinkommens übersteigen. Gute Nachricht für die Steuerpflichtigen im Kanton Basel-Landschaft: sie können bei der Kantonssteuer sämtliche selbst getragenen Kosten abziehen, nicht nur diejenigen, welche die 5 Prozent-Selbstbehaltslimite übersteigen.

Limite verlangt Planung

Um zu vermeiden, dass sich die Krankheits- und Unfallkosten Jahr für Jahr innerhalb der Selbstbehaltslimite bewegen, sollte versucht werden, die planbaren Ausgaben (z.B. Zahnkorrekturen) in einem Jahr zu konzentrieren, um so die Selbstbehaltslimite zu durchbrechen und die steuerliche Abzugsfähigkeit für den überschiessenden Teil zu erreichen. Weil nur die effektiv bezahlten Ausgaben steuerlich abzugsfähig sind, ist zudem darauf zu achten, dass deren Bezahlung auch noch im entsprechenden Jahr erfolgt.

Zahnarztbehandlungen (inkl. Zahnkorrekturen, Kieferorthopädie) dürften wohl bei den meisten Steuerpflichtigen die wichtigste selbst zu tragende Kostenquelle sein. Steuerlich abzugsfähig sind aber auch die Ausgaben für ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte, Impfungen, sowie die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt von Brillen, Kontaktlinsen, Hörapparaten.

Auch ärztlich verordnete und von diplomierten Personen durchgeführte Massagen, Physiotherapien und Psychotherapien sowie verordnete Medikamente und verordnete naturärztliche Behandlungen und die Mehrkosten für eine ärztlich verordnete Diät sind steuerlich abzugsfähig. Selbst gekaufte, nicht verordnete Medikamente sind steuerlich leider nicht abzugsfähig.

Selbsterfahrungsgruppe ohne fiskalische Wirkung

Ausgaben, welche jedoch nur indirekt der Erhaltung oder Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit dienen können steuerlich nicht abgezogen werden. Als nicht abzugsfähige Aufwendungen gelten zum Beispiel Fitness-Center-Abos, Verhütungsmittel, Wellness-, Schönheits-, Verjüngungsbehandlungen, ärztlich nicht verordnete Schlankheitskuren oder -operationen, Fahrkosten zum Arzt, Zahnarzt, sowie Kurse und Seminarien zur Selbsterfahrung.

Die Krankheits- und Unfallkosten sind mit Belegen nachzuweisen. Die meisten Krankenkassen erstellen auf Ersuchen eine Zusammenstellung mit den nicht gedeckten Selbstbehalten Diese Aufstellung kann der Steuererklärung als Nachweis beigelegt werden.
 
Personen die an einer dauernden körperlichen, geistigen oder psychische Beeinträchtigung leiden, können nebst den Krankheits- und Unfallkosten auch die behinderungsbedingten selbst zu tragenden Kosten vom steuerbaren Einkommen abziehen.
 
Als behinderungsbedingte Aufwendungen gelten insbesondere Behandlungs- und Grundpflege, Betreuung und Begleitung, behinderungsbedingte Haushalthilfen und Kinderbetreuung, Aufenthalte in Tagesstrukturen, Heim- und Entlastungsaufenthalte, heilpädagogische Therapien, Transporte und Hilfsmittel sowie Umbauten. Anstelle der effektiven selbstgetragenen Kosten können behinderte Personen einen jährlichen Pauschalbzug je nach Grad der Beeinträchtigung von 2500 bis 7500 Franken geltend machen.
 
Wer schon an einer Krankheit, einem Unfall oder einer Behinderung leidet, sollte wenigstens den ihm zustehenden Steuerabzug nutzen. Am einfachsten legt man während des ganzen Jahres die diesbezüglichen Belege in einen separaten Ordner ab. Dann hat man sie zur Hand, wenn im nächsten Jahr die Steuererklärung ausfüllen ist.