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Das
Bundesgericht hatte den Fall zu entscheiden, in dem die
Steuerpflichtigen (wohnhaft im Kanton Bern) den Anteil der
Hypothekarzinsen zweimal zum Abzug brachten; zuerst beim Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit und anschliessend als private
Schuldzinsen. Allerdings hatten sie dort mit einem Sternchen den Hinweis
angebracht: „abzüglich Hypozinsanteil Büro: Fr. 12'000.-, Physio:
Fr. 10'800.-.“ Die Steuerbehörde verpflichtete die Steuerpflichtigen,
Nachsteuern von Fr. 5'672.25 zu bezahlen. Gleichzeitig wurden die
Steuerpflichtigen zur Bezahlung einer Busse von je Fr. 813.85
verpflichtet. Strittig war, ob bereits beim Zeitpunkt der Veranlagung
der Steuerbehörde bekannt war, dass die privaten Schuldzinsen auch die
geschäftlich begründeten Hypothekarzinsen mit umfassten.
Nur das Formularfeld gilt
Der Veranlagung lag eine Steuererklärung zugrunde, die in elektronischer
Form verarbeitet worden war. Der Steuerbehörde stand die Steuerklärung
nicht in Papierform zur Verfügung; allerdings konnte sie das
Originalformular bei Bedarf als Abbildung im Informatiksystem sichten.
Die allgemeine Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung der
Steuerverwaltung enthält folgenden Hinweis: „Formularfelder benutzen,
nicht auf die Rückseite schreiben […] Angaben ausserhalb der
Formularfelder oder auf der Rückseite des Formulars gelten als nicht
angegeben.“
Das Bundesgericht hielt fest, dass zum Aktenstand im Zeitpunkt der
Veranlagung nur jene Dokumente zählen, die vom Veranlagungsbeamten
direkt eingesehen werden können. Weiter führte das Bundesgericht aus,
dass im Falle einer Nachsteuerpflicht, weil eine rechtskräftige
Veranlagung unvollständig blieb, auch jeweils der objektive Tatbestand
einer Steuerhinterziehung erfüllt sei (2C.26/2007).
Bürger und Behörden
Die Einkommens- und Vermögenssteuer wird im Verfahren der sogenannten
gemischten Veranlagung erhoben. Die Steuerpflichtigen deklarieren in der
Steuererklärung das Einkommen und das Vermögen selbst, die Steuer wird
aber erst nach Untersuchung durch die Steuerbehörde festgesetzt. Die
Steuer wird somit durch das Zusammenwirken der Bürger mit der
Steuerverwaltung veranlagt.
Der Steuerpflichtige trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Steuererklärung. Ist er sich über die steuerliche
Bedeutung einer Tatsache im Unklaren, darf er diese Tatsachen nicht
verschweigen, sondern muss diese vollständig und zutreffend darlegen.
Für die Steuerbehörde besteht nur dann eine Pflicht zur Vornahme
ergänzender Abklärungen, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die
klar ersichtlich oder offensichtlich sind.
Ohne Angaben folgt das Ermessen
Die Steuerbehörden haben die Veranlagung von Amtes wegen vorzunehmen.
Sie nehmen die nötigen Erhebungen zur Feststellung der für die
Steuerveranlagung bedeutsamen Tatsachen vor. Die Steuerbehörden haben
somit die Selbstveranlagungen der Steuerzahler zu prüfen. Wenn der
Steuerpflichtige seine Verfahrenspflichten trotz Mahnung und Busse nicht
erfüllt, nimmt die Steuerbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen vor.
Sie stützt sich dabei auf Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und
Lebensaufwand des Steuerpflichtigen. Mit der Ermessensveranlagung soll
die geschuldete Steuer auf dem Weg einer Schätzung festgestellt werden.
Erfolgt die Ermessensveranlagung zu tief, muss der Steuerpflichtige von
sich aus der Steuerbehörde Meldung erstatten.
Schlussfolgerung
Es liegt also in der Verantwortung des Steuerpflichtigen, die
Steuererklärung richtig und vollständig einzureichen. In den kommenden
Jahren wird die Erfassung der Steuererklärungen in diversen Kantonen,
sofern nicht bereits geschehen, neu organisiert. Die Kantone Basel-Stadt
und Basel-Landschaft sind bereits zu einer elektronischen Teilerfassung
der Steuererklärungen übergegangen, sie verzichten aber bis anhin auf
eine ausschliesslich elektronische Erfassung.
In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die
Wegleitung wichtige Hinweise enthält, die beim Ausfüllen der
Steuererklärung zu beachten sind. Wie das vorherige Beispiel aufzeigt,
kann die Nichtbeachtung solcher Hinweise zu einer unkorrekten
Deklaration und damit zu unangenehmen Folgen für die Steuerpflichtigen
führen.
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