Region Basel / Themen 2009
  
 

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Beatrice
Van der Haegen


Dr. iur, Director Steuer- und Rechtsabteilung
PricewaterhouseCoopers AG, Basel
Mitglied der Treuhand-Kammer
E-Mail: beatrice.van.der.haegen
@ch.pwc.com

 

 

 

    

  Sorgfaltspflichten bei der Erstellung der Steuererklärung

Vorsicht bei ergänzenden Hinweisen

Das Veranlagungsverfahren für die Einkommens- und Vermögenssteuer bringt für die Steuerpflichtigen zahlreiche Pflichten mit sich. Dass sie bei Nichteinhaltung und Ungenauigkeiten relativ schnell in Schwierigkeiten kommen können, hat ein neuer Bundesgerichtsentscheid gezeigt.
 

 
     
     
 

Das Bundesgericht hatte den Fall zu entscheiden, in dem die Steuerpflichtigen (wohnhaft im Kanton Bern) den Anteil der Hypothekarzinsen zweimal zum Abzug brachten; zuerst beim Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und anschliessend als private Schuldzinsen. Allerdings hatten sie dort mit einem Sternchen den Hinweis angebracht: „abzüglich Hypozinsanteil Büro: Fr. 12'000.-, Physio: Fr. 10'800.-.“ Die Steuerbehörde verpflichtete die Steuerpflichtigen, Nachsteuern von Fr. 5'672.25 zu bezahlen. Gleichzeitig wurden die Steuerpflichtigen zur Bezahlung einer Busse von je Fr. 813.85 verpflichtet. Strittig war, ob bereits beim Zeitpunkt der Veranlagung der Steuerbehörde bekannt war, dass die privaten Schuldzinsen auch die geschäftlich begründeten Hypothekarzinsen mit umfassten.
 
Nur das Formularfeld gilt
Der Veranlagung lag eine Steuererklärung zugrunde, die in elektronischer Form verarbeitet worden war. Der Steuerbehörde stand die Steuerklärung nicht in Papierform zur Verfügung; allerdings konnte sie das Originalformular bei Bedarf als Abbildung im Informatiksystem sichten. Die allgemeine Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung der Steuerverwaltung enthält folgenden Hinweis: „Formularfelder benutzen, nicht auf die Rückseite schreiben […] Angaben ausserhalb der Formularfelder oder auf der Rückseite des Formulars gelten als nicht angegeben.“
 
Das Bundesgericht hielt fest, dass zum Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung nur jene Dokumente zählen, die vom Veranlagungsbeamten direkt eingesehen werden können. Weiter führte das Bundesgericht aus, dass im Falle einer Nachsteuerpflicht, weil eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig blieb, auch jeweils der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt sei (2C.26/2007).
 
 
Bürger und Behörden
Die Einkommens- und Vermögenssteuer wird im Verfahren der sogenannten gemischten Veranlagung erhoben. Die Steuerpflichtigen deklarieren in der Steuererklärung das Einkommen und das Vermögen selbst, die Steuer wird aber erst nach Untersuchung durch die Steuerbehörde festgesetzt. Die Steuer wird somit durch das Zusammenwirken der Bürger mit der Steuerverwaltung veranlagt.
 
Der Steuerpflichtige trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung. Ist er sich über die steuerliche Bedeutung einer Tatsache im Unklaren, darf er diese Tatsachen nicht verschweigen, sondern muss diese vollständig und zutreffend darlegen. Für die Steuerbehörde besteht nur dann eine Pflicht zur Vornahme ergänzender Abklärungen, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich oder offensichtlich sind.
 
Ohne Angaben folgt das Ermessen
Die Steuerbehörden haben die Veranlagung von Amtes wegen vorzunehmen. Sie nehmen die nötigen Erhebungen zur Feststellung der für die Steuerveranlagung bedeutsamen Tatsachen vor. Die Steuerbehörden haben somit die Selbstveranlagungen der Steuerzahler zu prüfen. Wenn der Steuerpflichtige seine Verfahrenspflichten trotz Mahnung und Busse nicht erfüllt, nimmt die Steuerbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
 
Sie stützt sich dabei auf Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen. Mit der Ermessensveranlagung soll die geschuldete Steuer auf dem Weg einer Schätzung festgestellt werden. Erfolgt die Ermessensveranlagung zu tief, muss der Steuerpflichtige von sich aus der Steuerbehörde Meldung erstatten.
 
Schlussfolgerung
Es liegt also in der Verantwortung des Steuerpflichtigen, die Steuererklärung richtig und vollständig einzureichen. In den kommenden Jahren wird die Erfassung der Steuererklärungen in diversen Kantonen, sofern nicht bereits geschehen, neu organisiert. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind bereits zu einer elektronischen Teilerfassung der Steuererklärungen übergegangen, sie verzichten aber bis anhin auf eine ausschliesslich elektronische Erfassung.
 
In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die Wegleitung wichtige Hinweise enthält, die beim Ausfüllen der Steuererklärung zu beachten sind. Wie das vorherige Beispiel aufzeigt, kann die Nichtbeachtung solcher Hinweise zu einer unkorrekten Deklaration und damit zu unangenehmen Folgen für die Steuerpflichtigen führen.