|
Die eingeschränkte Revision: Nutzen oder
Farce?
Für das Geschäftsjahr 2008 wird für KMU erstmals die
eingeschränkte Revision angewendet. Noch fehlt es an Erfahrungswerten,
welche praktischen Konsequenzen damit verbunden sind und wie sie sich
beispielsweise konkret auf den Verkehr mit den Banken auswirken wird.
Feststellen lässt sich aber schon jetzt, dass die gesetzten Standards
ausreichende Sicherheit bieten und sich das Instrument etablieren
dürfte.
|
|
|
Im Gegensatz zur ordentlichen Revision (bei welcher der Prüfungsumfang im
Vergleich zu früher zunehmen wird) haben sich die Branchenverbände mit dem
"Standard zur eingeschränkten Revision" zu einem pragmatischen Vorgehen mit
abgespecktem Prüfungsvolumen geeinigt. Diese Vorgabe gilt un-abhängig von der
Rechtsform für alle prüfungspflichtigen KMU. Angesichts der noch fehlenden
praktischen Erfahrung stellt sich heute die Frage, ob mit der eingeschränkten
Revision eine "Light-Version" geschaffen wurde, welche den Bedürfnissen der
verschiedenen Beteiligten, insbesondere den Firmeninhabern und Banken, auch
wirklich genügt.
Grundsätzliche Überlegungen
Die eingeschränkte Revision ist eine gesetzlich vorgeschriebene
Prüfungsnotwendigkeit. Und wie die Bezeichnung "eingeschränkte Revision"
nahelegt, handelt es sich um eine auf KMU ausgerichtete Prüfung der
Jahresrechnung, bei der Umfang und Tiefe der Prüfung und damit auch die
Prüfsicherheit deutlich geringer sind als bei einer ordentlichen Revision. Dies
kann jedoch nicht bedeuten, dass der Prüfer nach einem gemütlichen Lunch mit dem
Geschäftsführer oberflächlich durch die Unterlagen blättert und alles für bare
Münze nimmt, was ihm vorgelegt wird! Auch die eingeschränkte Revision stützt
sich auf Befragungen, analytische Prüfungen und angemessene Detailtests.
Die Sicht der Firmeninhaber
Der Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung ist das Resultat der
Prüfung eines unabhängigen Dritten. Der Prüfer muss diverse Voraussetzungen
mitbringen, damit er für die Revisionsarbeiten überhaupt zugelassen wird. Daran
wird sich in Zukunft nichts ändern, womit sich der Inhaber also auch inskünftig
auf die externe Beurteilung durch die Revisionsstelle abstützen kann.
Das Wichtigste für den Inhaber war bis anhin die Gewissheit, dass die
Buchführung und die Jahresrechnung seiner Firma mit Gesetz und Statuten konform
sind. Er wollte zudem eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung anlässlich der
Generalversammlung zu genehmigen sei. Diese Ansprüche wird er berechtigterweise
auch weiterhin stellen und sie von der Revisionsstelle auch erfüllt bekommen.
Allerdings wird er nicht mehr die gewohnten, eindeutigen Signale erhalten.
Anstelle der klaren Bestätigung der Gesetzes- und Statutenkonformität wird
aufgrund des reduzierten Prüfungsumfanges jetzt erwähnt, dass keine Sachverhalte
vorlägen, die nicht mit Gesetz und Statuten übereinstimmen. Ganz fehlen wird im
neuen Bericht die Abnahmeempfehlung. Trotzdem wird die Generalversammlung
eindeutig entscheiden können: Liegen Verstösse vor, werden diese wie bis anhin
im Bericht zur Sprache gebracht. Treten keine besonderen Vorkommnisse auf, wird
der Inhaber selbst folgern, dass er die Jahresrechnung genehmigen kann.
Die Sicht der Banken
Ein Fremdkapitalgeber, vor allem also eine Bank, wird auch in Zukunft daran
interessiert sein, einen geprüften Abschluss seines Kreditnehmers zu erhalten.
Und auch er wird sich an die neuen Formulierungen gewöhnen müssen. Allerdings
gilt auch hier: Nach wie vor handelt es sich beim Bericht der Revisionsstelle um
einen Befund eines unabhängigen Dritten!
Die Bankiervereinigung hat als Repräsentantin der Banken und damit der
wichtigsten Kreditgeber den Standard zur eingeschränkten Revision als adäquate
Prüfungsgrundlage anerkannt. Damit dürfte auch bei den Kreditgebern der
Grundstein für die Akzeptanz der eingeschränkten Revision gelegt sein.
Fazit
Die eingeschränkte Revision wird nach einem durch die Berufsverbände
erarbeiteten Standard von zugelassenen Prüfern durchgeführt. Damit ist eine nach
einheitlichen Richtlinien ausgestaltete Prüfung sichergestellt. Sowohl Inhaber
wie Kreditgeber werden über Berichterstattung und Gespräche mit kompetenten
Prüfern auch weiterhin jene Informationen erhalten, die sie für ihre Entscheide
benötigen. Beste Voraussetzungen also, dass sich die eingeschränkte Revision als
wirksames Instrument für KMU wird etablieren können!
|
|