Region Basel / Themen 2009
  
 

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Marco Derungs



Marco Derungs,
dipl. Steuerexperte,
zugelassener Revisionsexperte,
Geschäftsleitung HEHLEN TREUHAND AG, Reinach,
Mitglied der Treuhand-Kammer
Email: derungs@hehlen-treuhand.ch
 

 

 

    

  Kinder und Steuern

Fast so kompliziert wie die Erziehung

Haben Sie Kinder oder haben Sie vor, eine Familie zu gründen? Dann ist es höchste Zeit, sich mit den reichlich komplizierten Regeln des Steuerrechts zum Kinderabzug zu befassen. Der Beitrag soll Ihnen helfen, sich einen Überblick über die Abzüge und ihre Voraussetzungen zu verschaffen.

 

 
 

Zuerst ist festzustellen, dass selbstverständlich auch beim Kinderabzug der „Kantönligeist“ voll wirkt und jeder Kanton seine eigenen Abzüge kennt. Es gelten also die Regeln jenes Kantons, in welchem der Steuerpflichtige jeweils am Ende der Steuerperiode (zum Jahresende) seinen Wohnsitz  als „tatsächlichen Lebensmittelpunkt“ hat. Steuerliche Fragen und Abgrenzungsschwierigkeiten in Bezug auf das Kind können sich aus den effektiven Verhältnissen bei der Erziehungsberechtigung, bei den Wohnverhältnissen und auch bei der Übernahme der Unterhaltskosten ergeben.

 

Die Liste der Abzüge

Zu unterscheiden gilt es zwischen dem normalen „Kinderabzug“, dem „Unterstützungsabzug“ (zu den Unterstützten können – nebst den Eltern und Grosseltern - auch die Kinder zählen), dem „Abzug für alleinerziehende Personen“, dem „Abzug für fremdbetreute Kinder“ sowie dem „Abzug für Unterhaltsbeiträge an Kinder“. Mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge an Kinder gehören sämtli­che Abzüge zum steuerlichen Oberbegriff der „Sozialabzüge“.

 

Wohnt nun der Steuerpflichtige mit Kindern am 31. Dezember im Kanton Basel-Stadt, so kann er für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind einen Kinderabzug von 6800 Franken vom steuerbaren Einkommen geltend machen, dies aber nur, sofern das Kind im gleichen Haushalt lebt und der Steuerpflichtige auch wirklich für dessen Unterhalt zur Hauptsache auf­kommt; bei der Bundessteuer reduziert sich dieser Betrag auf 6100 Franken. Der Bund verlangt aber interessanterweise nicht, dass zur Hauptsache für das Kind aufgekommen werden muss.

 

Der Kanton Basel-Landschaft gewährt pro Kind in diesem Fall einen Abzug von 750 Franken. Aber aufgepasst: nicht vom steuerbaren Einkommen, sondern direkt als Abzug vom geschuldeten Steuerbetrag.

 

Der Unterstützungsabzug

Den Unterstützungsabzug für Kinder kann beanspruchen, wer weder einen Kinderabzug noch einen Alimentenabzug geltend machen kann. Dieser beträgt in Basel-Stadt 5500 Franken, in Baselland 2000 und beim Bund 6100 Franken; immer unter der Voraussetzung, dass die Zahlungen anhand von Belegen nachgewiesen werden können und die Unterstützungszahlungen mindestens den angegebenen Betrag erreichen.

 

Wohnen nun in Basel-Stadt Kinder, welche minderjährig, erwerbsunfähig oder in beruflicher Ausbildung stehen im gleichen Haushalt mit einer alleinstehenden, erziehungsberechtigten Person, so steht dieser der Abzug für alleinerziehende Personen im Umfang von 28'000 Franken zu. Voraussetzung ist aber, dass an den Unter­halt der Kinder zur Hauptsache beigetragen wird und keine Konkubinatspartnerschaft vorliegt.

 

In beiden Basler Kantonen sind Eltern zum Steuerabzug von höchstens 5500 Franken für die Kosten der Kinderbetreuung durch Drittpersonen berechtigt, wenn sie infolge Erwerbstätigkeit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Kinder selbst zu betreuen. Beide Ehegatten müssen erwerbstätig sein (bzw. der allein stehende Elternteil), Kosten Dritter - z.B. Tagesheim oder Tagesmutter - müssen tatsächlich anfallen und die Kinder dürfen am Ende der Steuerperiode (31.12.) das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Bei der Bundessteuer ist ein derartiger Ab­zug nicht möglich.

 

Periodische Unterhaltsbeiträge

Periodische Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder (Alimente) können bis zum Erreichen des 18. Altersjahres des Kindes vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder können wiederum im Rahmen des Unterstützungsabzugs geltend gemacht werden. Umgekehrt muss natürlich der Elternteil, der die Alimente erhält, diese bis zum 18. Altersjahr des Kindes als Einkommen deklarieren.

 

Unglaublich, wie viele Aspekte solch ein Steuerabzug aufweisen kann! Konsultieren Sie also bei Fragen oder Unklarheiten unbedingt die Packungsbeilage (Wegleitung) oder fragen Sie Ihren Arzt (Steuerverwaltung) oder Apotheker (Steuerberater)…

 

Mit einer Art „Easy Tax“ – wie verschiedentlich politisch gefordert – könnten in diesem Bereich sicher einfachere Deklarationsmodalitäten geschaffen werden. Fraglich ist dann aber, ob damit auch die sehr unterschiedlichen Familien- und Einkommensverhältnisse – hier speziell im Zusammenhang mit Kindern – steuergerecht erfasst werden.

 
 
   

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