Zuerst ist festzustellen, dass
selbstverständlich auch beim Kinderabzug der „Kantönligeist“ voll wirkt
und jeder Kanton seine eigenen Abzüge kennt. Es gelten also die Regeln
jenes Kantons, in welchem der Steuerpflichtige jeweils am Ende der
Steuerperiode (zum Jahresende) seinen Wohnsitz als „tatsächlichen
Lebensmittelpunkt“ hat. Steuerliche Fragen und
Abgrenzungsschwierigkeiten in Bezug auf das Kind können sich aus den
effektiven Verhältnissen bei der Erziehungsberechtigung, bei den
Wohnverhältnissen und auch bei der Übernahme der Unterhaltskosten
ergeben.
Die Liste der Abzüge
Zu unterscheiden gilt es zwischen dem
normalen „Kinderabzug“, dem „Unterstützungsabzug“ (zu den Unterstützten
können – nebst den Eltern und Grosseltern - auch die Kinder zählen), dem
„Abzug für alleinerziehende Personen“, dem „Abzug für fremdbetreute
Kinder“ sowie dem „Abzug für Unterhaltsbeiträge an Kinder“. Mit Ausnahme
der Unterhaltsbeiträge an Kinder gehören sämtliche Abzüge zum
steuerlichen Oberbegriff der „Sozialabzüge“.
Wohnt nun der Steuerpflichtige mit Kindern
am 31. Dezember im Kanton Basel-Stadt, so kann er für jedes
minderjährige, erwerbsunfähige oder in beruflicher Ausbildung stehende
Kind einen Kinderabzug von 6800 Franken vom steuerbaren Einkommen
geltend machen, dies aber nur, sofern das Kind im gleichen Haushalt lebt
und der Steuerpflichtige auch wirklich für dessen Unterhalt zur
Hauptsache aufkommt; bei der Bundessteuer reduziert sich dieser Betrag
auf 6100 Franken. Der Bund verlangt aber interessanterweise nicht, dass
zur Hauptsache für das Kind aufgekommen werden muss.
Der Kanton Basel-Landschaft gewährt pro
Kind in diesem Fall einen Abzug von 750 Franken. Aber aufgepasst: nicht
vom steuerbaren Einkommen, sondern direkt als Abzug vom geschuldeten
Steuerbetrag.
Der Unterstützungsabzug
Den Unterstützungsabzug für Kinder kann
beanspruchen, wer weder einen Kinderabzug noch einen Alimentenabzug
geltend machen kann. Dieser beträgt in Basel-Stadt 5500 Franken, in
Baselland 2000 und beim Bund 6100 Franken; immer unter der
Voraussetzung, dass die Zahlungen anhand von Belegen nachgewiesen werden
können und die Unterstützungszahlungen mindestens den angegebenen Betrag
erreichen.
Wohnen nun in Basel-Stadt Kinder, welche
minderjährig, erwerbsunfähig oder in beruflicher Ausbildung stehen im
gleichen Haushalt mit einer alleinstehenden, erziehungsberechtigten
Person, so steht dieser der Abzug für alleinerziehende Personen im
Umfang von 28'000 Franken zu. Voraussetzung ist aber, dass an den
Unterhalt der Kinder zur Hauptsache beigetragen wird und keine
Konkubinatspartnerschaft vorliegt.
In beiden Basler Kantonen sind Eltern zum
Steuerabzug von höchstens 5500 Franken für die Kosten der
Kinderbetreuung durch Drittpersonen berechtigt, wenn sie infolge
Erwerbstätigkeit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind,
ihre Kinder selbst zu betreuen. Beide Ehegatten müssen erwerbstätig sein
(bzw. der allein stehende Elternteil), Kosten Dritter - z.B. Tagesheim
oder Tagesmutter - müssen tatsächlich anfallen und die Kinder dürfen am
Ende der Steuerperiode (31.12.) das 15. Altersjahr noch nicht vollendet
haben. Bei der Bundessteuer ist ein derartiger Abzug nicht möglich.
Periodische Unterhaltsbeiträge
Periodische Unterhaltsbeiträge für
minderjährige Kinder (Alimente) können bis zum Erreichen des 18.
Altersjahres des Kindes vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder können wiederum im Rahmen des
Unterstützungsabzugs geltend gemacht werden. Umgekehrt muss natürlich
der Elternteil, der die Alimente erhält, diese bis zum 18. Altersjahr
des Kindes als Einkommen deklarieren.
Unglaublich, wie viele Aspekte solch ein
Steuerabzug aufweisen kann! Konsultieren Sie also bei Fragen oder
Unklarheiten unbedingt die Packungsbeilage (Wegleitung) oder fragen Sie
Ihren Arzt (Steuerverwaltung) oder Apotheker (Steuerberater)…
Mit einer Art „Easy Tax“ – wie
verschiedentlich politisch gefordert – könnten in diesem Bereich sicher
einfachere Deklarationsmodalitäten geschaffen werden. Fraglich ist dann
aber, ob damit auch die sehr unterschiedlichen Familien- und
Einkommensverhältnisse – hier speziell im Zusammenhang mit Kindern –
steuergerecht erfasst werden.
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