Nun ist er also da! Die
meisten Arbeitnehmer dürften in den vergangenen Wochen von ihren
Arbeitgebern zum ersten Mal das neue Lohnausweisformular erhalten haben.
Lange heftig umstritten und durch die Steuerverwaltungen mit grossem
Getöse eingeführt, wurde mit dem neuen Lohnausweis ein einheitliches
Formular für die ganze Schweiz geschaffen. Dies in Kombination mit einer
klaren Wegleitung was und in welcher Form – besonders in Bezug auf die
so genannten Lohnnebenleistungen – deklariert werden muss.
Diese Transparenz ist
kaum im Interesse der unselbständig Erwerbstätigen, welche unter
Umständen plötzlich mit Lohnbestandteilen konfrontiert werden, die sie
bis anhin als steuerfrei betrachtet haben (Stichwort Privatanteil
Fahrzeug). Umso wichtiger erscheint es, die (wenigen) verbliebenen
Steueroptimierungsmöglichkeiten konsequent auszunützen.
Die ausführliche
Wegleitung zum neuen Lohnausweis gewährt nämlich noch etwas Spielraum.
So sieht die Wegleitung eine Reihe von Leistungen vor, welche nicht
deklarations- und somit nicht steuerpflichtig sind. Einige der
wichtigsten Leistungen werden in der Folge kurz erläutert.
Reka-Check-Vergünstigungen
Viele Unternehmungen
bieten Ihren Angestellten die Möglichkeit Reka-Checks zu vergünstigten
Konditionen zu beziehen. Bis zu einer jährlichen Vergünstigung von 600
Franken ist diese Leistung steuerfrei. Vorsicht ist bei der Gratisabgabe
von Reka-Checks geboten, diese ist steuerbar!
Halbtax-Abonnement der
SBB
Wird dem Arbeitnehmer
durch den Arbeitgeber ein Halbtaxabonnement zur Verfügung gestellt, ist
der Gegenwert des Abonnements nicht steuerbar.
Weihnachts-,
Geburtstags- oder ähnliche Naturalgeschenke
Pro Ereignis darf ein
(Natural-) Geschenk im Wert von maximal 500 Franken ausgerichtet werden,
Gutscheine gelten dabei ebenfalls als Naturalgeschenk. Achtung: Wird der
Betrag in bar ausgerichtet, auch wenn er unter der Grenze von 500
Franken liegt, ist dieser steuerbar und muss auf dem Lohnausweis
aufgeführt werden.
Gratis-Parkplatz am
Arbeitsort
Stellt der Arbeitgeber
einen Parkplatz gratis zur Verfügung, handelt es sich dabei nicht um
einen Lohnbestandteil.
Zutrittskarten für
kulturelle, sportliche oder andere gesellschaftliche Anlässe
Zutrittskarten zu
solchen Anlässen sind bis zu einem Wert von 500 Franken pro Ereignis
nicht deklarationspflichtig.
Aus- und Weiterbildung
Bekanntlich
unterscheiden die Steuerverwaltungen zwischen Weiterbildung und
Ausbildung. Dabei gilt der Grundsatz, dass Weiterbildungskosten
steuerlich abzugsfähig sind, Ausbildungskosten dagegen nicht. Abgesehen
davon, dass die Grenze zwischen Aus- und Weiterbildung oftmals nicht
ganz klar gezogen werden kann, stellt sich die Frage, welche
Vorkehrungen der Steuerpflichtige treffen könnte, um zu verhindern, dass
Ausbildungskosten ohne steuerlichen Nutzen bleiben.
Der neue Lohnausweis
bietet hierbei eine Lösung. Falls eine Ausbildung absolviert wird, muss
darauf geachtet werden, dass die Kosten für diese Kurse vollständig
durch den Arbeitgeber bezahlt werden. Bis zu einer Grenze von 12'000
Franken pro Jahr muss auf dem Lohnausweis nämlich nichts vermerkt
werden. Denkbar wäre in einer solchen Situation folgendes: Der
Arbeitnehmer nimmt in der Höhe der Ausbildungskosten eine Lohnreduktion
in Kauf, und der Arbeitgeber bezahlt dafür im Gegenzug die
entsprechenden Ausbildungskosten.
Selbstverständlich macht
dieses Vorgehen nur Sinn, wenn der Arbeitnehmer die Ausbildungskosten
grundsätzlich selber übernehmen muss. Wenn die Ausbildung im Interesse
des Arbeitgebers liegt und er ohnehin bereit ist diese zu übernehmen,
wird er dies in der Regel tun ohne den Lohn zu reduzieren.
Wichtig: Die Zahlung der
Kurskosten muss direkt durch den Arbeitgeber an den Veranstalter
erfolgen. Zahlungen an den Arbeitnehmer müssten auf dem
Lohnausweisformular auf jeden Fall deklariert werden, auch wenn diese
unter der Grenze von 12'000 Franken liegen.
Abgabe von Lunch-Checks
oder Essensgutscheinen
Die Abzugsfähigkeit der
auswärtigen Verpflegung als Berufskosten im Rahmen der privaten
Steuererklärung wurde von den Steuerverwaltungen in den letzten Jahren
konstant verschärft. Gerade in Fällen, in welchen dem Steuerpflichtigen
die Möglichkeit dieses Abzuges durch die Steuerverwaltung nicht (mehr)
gewährt wird, sollte die Abgabe von Lunch-Checks durch den Arbeitgeber
geprüft werden. Bis zu einer Höhe von 180 Franken pro Monat, müssen
solche Leistungen durch den Arbeitnehmer nicht versteuert werden.
Achtung: Die Ausrichtung
muss in Form von Lunch-Checks erfolgen, Barbeiträge gelten als
Lohnbestandteil!
Fazit
Es lohnt sich für den
Arbeitnehmer die genannten Optimierungsmöglichkeiten zusammen mit dem
Arbeitgeber zu besprechen. Von einer Umsetzung profitiert nämlich nicht
nur der Arbeitnehmer in Form von tieferen Einkommenssteuern, die
ebenfalls eingesparten Sozialversicherungsbeiträge kommen beiden
Parteien zu Gute.
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