Region Basel / Themen 2008
  
 

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Matthias Cantaluppi



Dipl. Treuhandexperte,
Wirtschafts-Treuhand AG
E-Mail: matthias.cantaluppi@wirtschafts-treuhand.ch 
 

 

 

    

  Das neue GmbH-Recht

Mehr Flexibilität mit der beschränkten Haftung

In der Schweiz waren Ende 2007 rund 101'000 Unternehmen als GmbH - also Gesellschaft mit beschränkter Haftung - strukturiert. Für unsere Wirtschaft ist diese Rechtsform somit von enormer Bedeutung. Entsprechend wichtig sind deshalb auch die Neuerungen, welche mit der auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetzesrevision verbunden sind.
 

 
     
     
 

Das bis zum 31. Dezember 2007 geltende GmbH-Recht stammte noch aus den dreissiger Jahren. Die schweizerische Wirtschaft hat in der Zwischenzeit jedoch einem grossen Wandel durchgemacht, der den Gesetzgeber dazu zwang, dieses Unternehmensrecht mit modernen und flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten zu versehen, die den heutigen Marktgegebenheiten gerecht werden. Ebenso musste eine Annäherung an das internationale Recht erfolgen. Dabei wurden Schwachstellen aus dem alten Recht beseitigt und sinnvolle Neuerungen eingefügt.

Im Zentrum stehen neu vermehrt die Gesellschafter

Die GmbH ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft. Diese Personenbezogenheit ist ein grosser Unterschied zur Aktiengesellschaft und ein Grund, weshalb es die ideale juristische Rechtsform für kleinere und mittlere Unternehmen sein kann. Im revidierten GmbH-Recht wurde dieser Tatsache noch besser Rechnung getragen. Der Gesetzgeber hat den absolut notwendigen Inhalt der Statuten auf dem Minimum belassen und eine Serie von bedingt notwendigen sowie fakultativen Statutennormen eingeführt. Somit besteht die Möglichkeit, dass die Statuten individuell - mit einer Vielzahl von Rechten und Pflichten - ausgestaltet werden können, sodass eine massgeschneiderte und personenbezogene Organisation entsteht, die grosse Flexibilität garantiert.  

Einige Highlights aus dem neuen GmbH-Recht  

  • Der Zweck einer Gesellschaft kann auch ein nichtwirtschaftlicher sein.
  • Die Gründung einer GmbH kann durch einen einzigen Gesellschafter erfolgen. Bis anhin waren zwei notwendig.
  • Es existiert keine Obergrenze für das Stammkapital mehr. Bisher waren es 2,0 Mio. Franken.  Die Minimalhöhe beträgt aber nach wie vor 20'000 Franken, was dem Interesse von Kleinstunternehmen entspricht.
  • Das Stammkapital muss zu 100 Prozent einbezahlt sein. Bisher war nur eine Liberierung von 50 Prozent notwendig. Dadurch entfällt die subsidiäre Solidarhaftung unter den Gesellschaftern für den noch nicht einbezahlten Teil des Kapitals.
  • Ein Gesellschafter kann neu mehr als nur einen Stammanteil besitzen. Diese dürfen unterschiedliche Nennwerte aufweisen, womit eine statutarische Regelung möglich wird, welche jedem Stammanteil eine Stimme verleihen kann.
  • Neu beträgt der Minimalwert eines Stammanteils 100 (bisher 1000) Franken.
  • Es genügt für die Übertragung von Stammanteilen jetzt die einfache Schriftform. Eine öffentliche Beurkundung ist nicht mehr notwendig.
  • Der  Rechtsschutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen, namentlich im Bereich des Auskunfts- und Einsichtsrechts sowie des Bezugsrechts bei Erhöhung des Stammkapitals, wurde verbessert.
  • Die Vertretung einer GmbH kann auch durch einen in der Schweiz wohnhaften Direktor geregelt sein. Dieser ist weder Gesellschafter noch Geschäftsführer.
  • Die aktienrechtlichen Vorschriften sind jetzt anwendbar für den Geschäftsbericht (d.h. auch die Rechnungslegung), die Reserven und die Offenlegung der Jahres- und Konzernrechnung.
  • Neu unterliegt auch eine GmbH der Pflicht, die Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen zu lassen. Kleinere Unternehmungen (weniger als 10 Vollzeitangestellte) haben die Möglichkeit, auf eine Prüfung zu verzichten.
  • Neu zieht der Konkurs eines Gesellschafters nicht die Auflösung der Gesellschaft nach sich.

Die Übergangsfrist läuft

Bestimmungen in Statuten, welche nicht mit dem neuen Recht vereinbar sind, müssen während einer zweijährigen Übergangsfrist bis Ende 2009 angepasst werden. Es lohnt sich, zu überprüfen ob diesbezüglich Handlungsbedarf besteht! Zu diesem Zweck wird vorteilhafterweise eine Fachperson beigezogen, welche im Detail über die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten des neuen Rechts informiert. Ferner ist empfehlenswert, allfällige Statutenbestimmungen hinsichtlich einer Nachschusspflicht aufzuheben. Auch muss während der Übergangsfrist das noch nicht einbezahlte Stammkapital voll liberiert und die Frage der Revisionspflicht sollte bald geklärt werden.