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Das bis zum 31. Dezember 2007 geltende
GmbH-Recht stammte noch aus den dreissiger Jahren. Die schweizerische
Wirtschaft hat in der Zwischenzeit jedoch einem grossen Wandel
durchgemacht, der den Gesetzgeber dazu zwang, dieses Unternehmensrecht
mit modernen und flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten zu versehen, die den
heutigen Marktgegebenheiten gerecht werden. Ebenso musste eine
Annäherung an das internationale Recht erfolgen. Dabei wurden
Schwachstellen aus dem alten Recht beseitigt und sinnvolle Neuerungen
eingefügt.
Im Zentrum stehen neu vermehrt die
Gesellschafter
Die GmbH ist eine personenbezogene
Kapitalgesellschaft. Diese Personenbezogenheit ist ein grosser
Unterschied zur Aktiengesellschaft und ein Grund, weshalb es die ideale
juristische Rechtsform für kleinere und mittlere Unternehmen sein kann.
Im revidierten GmbH-Recht wurde dieser Tatsache noch
besser Rechnung getragen. Der Gesetzgeber hat den absolut notwendigen
Inhalt der Statuten auf dem Minimum belassen und eine Serie von bedingt
notwendigen sowie fakultativen Statutennormen eingeführt. Somit besteht
die Möglichkeit, dass die Statuten individuell - mit einer Vielzahl von
Rechten und Pflichten - ausgestaltet werden können, sodass eine
massgeschneiderte und personenbezogene Organisation entsteht, die grosse
Flexibilität garantiert.
Einige Highlights aus dem neuen
GmbH-Recht
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Der Zweck einer Gesellschaft kann auch
ein nichtwirtschaftlicher sein.
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Die Gründung einer GmbH kann durch
einen einzigen Gesellschafter erfolgen. Bis anhin waren zwei
notwendig.
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Es existiert keine Obergrenze für das
Stammkapital mehr. Bisher waren es 2,0 Mio. Franken. Die
Minimalhöhe beträgt aber nach wie vor 20'000 Franken, was dem
Interesse von Kleinstunternehmen entspricht.
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Das Stammkapital muss zu 100 Prozent
einbezahlt sein. Bisher war nur eine Liberierung von 50 Prozent
notwendig. Dadurch entfällt die subsidiäre Solidarhaftung unter den
Gesellschaftern für den noch nicht einbezahlten Teil des Kapitals.
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Ein Gesellschafter kann neu mehr als
nur einen Stammanteil besitzen. Diese dürfen unterschiedliche
Nennwerte aufweisen, womit eine statutarische Regelung möglich wird,
welche jedem Stammanteil eine Stimme verleihen kann.
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Neu beträgt der Minimalwert eines
Stammanteils 100 (bisher 1000) Franken.
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Es genügt für die Übertragung von
Stammanteilen jetzt die einfache Schriftform. Eine öffentliche
Beurkundung ist nicht mehr notwendig.
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Der Rechtsschutz von
Personen mit Minderheitsbeteiligungen, namentlich im Bereich des
Auskunfts- und Einsichtsrechts sowie des Bezugsrechts bei Erhöhung
des Stammkapitals, wurde verbessert.
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Die Vertretung einer GmbH kann auch
durch einen in der Schweiz wohnhaften Direktor geregelt sein. Dieser
ist weder Gesellschafter noch Geschäftsführer.
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Die aktienrechtlichen Vorschriften
sind jetzt anwendbar für den Geschäftsbericht (d.h. auch die
Rechnungslegung), die Reserven und die Offenlegung der Jahres- und
Konzernrechnung.
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Neu unterliegt auch eine GmbH der
Pflicht, die Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen zu
lassen. Kleinere Unternehmungen (weniger als 10 Vollzeitangestellte)
haben die Möglichkeit, auf eine Prüfung zu verzichten.
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Neu zieht der Konkurs
eines Gesellschafters nicht die Auflösung der Gesellschaft nach
sich.
Die Übergangsfrist läuft
Bestimmungen in Statuten, welche nicht mit
dem neuen Recht vereinbar sind, müssen während einer zweijährigen
Übergangsfrist bis Ende 2009 angepasst werden. Es lohnt sich, zu
überprüfen ob diesbezüglich Handlungsbedarf besteht! Zu diesem Zweck
wird vorteilhafterweise eine Fachperson beigezogen, welche im Detail
über die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten des neuen Rechts
informiert. Ferner ist empfehlenswert, allfällige Statutenbestimmungen
hinsichtlich einer Nachschusspflicht aufzuheben. Auch muss während der
Übergangsfrist das noch nicht einbezahlte Stammkapital voll liberiert
und die Frage der Revisionspflicht sollte bald geklärt werden.
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