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Vorsorge

Markus Schneeberger
Director Legal HR Services
PricewaterhouseCoopers AG, Basel

E-Mail: markus.schneeberger@ch.pwc.com

 

    

 

Die Inkraftsetzung der ersten BVG-Revision

Ein schwerer Brocken in drei Paketen

 
 
 


Fast 20 Jahre nach Einführung des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge hat das Parlament die erste BVG-Revision verabschiedet. Sie bringt die Anpassung an neue Verhältnisse und Bedürfnisse. Im Zentrum stehen die Massnahmen zum Ausgleich der höheren Lebenserwartung, die Verbesserung der Transparenz und steuerliche Regelungen. Wegen der Komplexität des Vorhabens erfolgt die Umsetzung in drei Paketen

 
 
 

Bereits seit dem 1. April 2004 sind im Rahmen des ersten Revisionspakets der BVG-Revision Bestimmungen in Kraft, welche die Transparenz der Pensionskassen erhöhen. Deren tatsächliche finanzielle Lage soll klar ersichtlich sein, die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezwecks muss belegt werden und der Stiftungsrat soll seine Führungsaufgabe besser wahrnehmen können. Ausserdem müssen auch die erweiterten Informationspflichten gegenüber den Versicherten erfüllt werden.

Die Pensionskassen haben ihre Versicherten jährlich über die wichtigsten Eckwerte wie Leistungen, versicherter Lohn, Beitragssatz, Altersguthaben etc. zu informieren. Auf Anfrage ist auch die Jahresrechnung auszuhändigen. Ebenso besteht Anspruch auf Informationen hinsichtlich Kapitalertrag, versicherungstechnischem Risikoverlauf, Verwaltungskosten, Deckungskapitalberechnung, Reservebildung sowie Deckungsgrad. Ab 2005 müssen zudem alle Pensionskassen ihre Jahresrechnung nach einheitlichen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen. Daraus ergibt sich eine bessere Vergleichbarkeit der Jahresrechnungen der Pensionskassen untereinander.

Weitere Änderungen im Rahmen dieses Revisionspaketes betreffen die Bestimmungen über die Parität im Stiftungsrat. Damit die einzelnen Stiftungsräte ihre Führungsaufgabe wahrnehmen können, hat jede Pensionskasse für deren Aus- und Weiterbildung zu sorgen. Dadurch wird vor allem die Position der Arbeitnehmervertreter im Stiftungsrat gestärkt. Sogar Sammelstiftungen müssen neu über einen paritätisch zusammengesetzten Stiftungsrat verfügen.

Die Senkung des Umwandlungssatzes

Die meisten Neuerungen sind im Rahmen des zweiten Revisionspakets auf den 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten. Die beiden wichtigsten bilden die Reduktion des Umwandlungssatzes, mit dem das bei der Pensionierung vorhandene Kapital in eine Altersrente umgewandelt wird, sowie die Senkung des Koordinationsabzugs.

Der Umwandlungssatz wird innerhalb von zehn Jahren von 7.2% auf 6.8% gesenkt und ist neu direkt im Gesetz verankert. Künftig ist für eine Änderung des Umwandlungssatzes also eine Gesetzesrevision nötig. In Anbetracht der bereits heute erkannten Notwendigkeit einer weiteren Senkung des Umwandlungssatzes wollte das Parlament in dieser hochpolitischen Frage das Heft wohl selbst in die Hand nehmen und diesen Entscheid nicht wie bisher dem Bundesrat überlassen.

Nach Ablauf der zehnjährigen Übergangsfrist resultiert aus der Senkung des Umwandlungssatzes eine Rentenreduktion um rund 6 Prozent. Diese kann nur durch eine entsprechende Erhöhung des Kapitals, welches im Zeitpunkt der Pensionierung zur Verfügung steht, ausgeglichen werden.

Um dies zu erreichen, wurde auch der bisherige Koordinationsabzug gesenkt. Neu entspricht er nicht mehr dem Betrag der maximalen AHV-Altersrente, sondern nur noch 7/8 davon (derzeit 22'575 Franken). Die Senkung des Koordinationsabzuges bewirkt eine entsprechende Erhöhung des obligatorisch versicherten Lohnes und somit der Pensionskassenbeiträge, was wiederum dazu führt, dass im Zeitpunkt der Pensionierung mehr Kapital zur Verfügung steht. Das Ziel ist, auf diese Weise die Reduktion des Umwandlungssatzes zu kompensieren.

Die Senkung von Umwandlungssatz und Koordinationsabzug haben nur in Pensionskassen, welche eine Versicherung gemäss BVG-Minimum vorsehen, spürbare Auswirkungen auf die Versicherten. Wer in einer Pensionskasse mit höheren Leistungen versichert ist, wird davon nicht direkt betroffen. Solche Kassen können ihren Umwandlungssatz weiterhin frei bestimmen, solange die Mindestbestimmungen gemäss BVG eingehalten sind.

Allerdings machen die demographischen Entwicklungen, welche eine Senkung des Umwandlungssatzes im Bereich des BVG-Minimums nötig machten, nicht vor Kassen mit überobligatorischen Leistungen halt. Schon heute wenden zahlreiche Kassen für die überobligatorischen Leistungen einen Umwandlungssatz an, der unter dem Minimum für den obligatorischen Teil liegt. In Zukunft werden also aufgrund der erhöhten Lebenserwartung in der beruflichen Vorsorge generell höhere Beiträge erforderlich sein, um das bisherige Leistungsniveau zu wahren.

Steuerliche Bestimmungen im dritten Paket

Im dritten Revisionspaket, welches am 1. Januar 2006 in Kraft tritt, werden bereits heute geltende Grundsätze neu auf Gesetzesstufe festgelegt. Dazu gehören insbesondere die Kriterien, welche die Kassen erfüllen müssen, um ihre steuerlichen Privilegien wahren zu können. Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang entschieden, das frühest mögliche Rücktrittsalter im Überobligatorium auf 58 Jahre festzusetzen.

Weitere Bestimmungen betreffen den Einkauf von Versicherungsjahren. So dürfen beispielsweise aus Einkäufen resultierende Leistungen innerhalb von drei auf den Einkauf folgenden Jahren nicht in Kapitalform bezogen werden. Wurde ein Vorbezug für Wohneigentumsförderung getätigt, so ist künftig ein freiwilliger Einkauf erst möglich, wenn der Vorbezug vollständig zurückbezahlt ist.

Ausblick

Die erste BVG-Revision führt zu einer Verteuerung der beruflichen Vorsorge. Diese resultiert nicht nur aus den Änderungen im Leistungsbereich, sondern auch aus den erhöhten administrativen Anforderungen, welche an die Pensionskassen gestellt werden.

Die rasant zunehmende Regelungsdichte im Bereich der beruflichen Vorsorge birgt die Gefahr, dass die Vorschriften von den Versicherten kaum mehr überblickt werden können. Für künftige Gesetzesrevisionen muss dieser Umstand berücksichtigt werden, damit die berufliche Vorsorge transparent bleibt. Denn nur Transparenz schafft Vertrauen.