Bereits seit dem 1. April 2004 sind im Rahmen des ersten Revisionspakets
der BVG-Revision Bestimmungen in Kraft, welche die Transparenz der
Pensionskassen erhöhen. Deren tatsächliche finanzielle Lage soll klar
ersichtlich sein, die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezwecks muss
belegt werden und der Stiftungsrat soll seine Führungsaufgabe besser
wahrnehmen können. Ausserdem müssen auch die erweiterten
Informationspflichten gegenüber den Versicherten erfüllt werden.
Die
Pensionskassen haben ihre Versicherten jährlich über die wichtigsten
Eckwerte wie Leistungen, versicherter Lohn, Beitragssatz, Altersguthaben
etc. zu informieren. Auf Anfrage ist auch die Jahresrechnung
auszuhändigen. Ebenso besteht Anspruch auf Informationen hinsichtlich
Kapitalertrag, versicherungstechnischem Risikoverlauf,
Verwaltungskosten, Deckungskapitalberechnung, Reservebildung sowie
Deckungsgrad. Ab 2005 müssen zudem alle Pensionskassen ihre
Jahresrechnung nach einheitlichen Rechnungslegungsgrundsätzen
erstellen. Daraus ergibt sich eine bessere Vergleichbarkeit der
Jahresrechnungen der Pensionskassen untereinander.
Weitere Änderungen im Rahmen dieses Revisionspaketes betreffen die
Bestimmungen über die Parität im Stiftungsrat. Damit die einzelnen
Stiftungsräte ihre Führungsaufgabe wahrnehmen können, hat jede
Pensionskasse für deren Aus- und Weiterbildung zu sorgen. Dadurch wird
vor allem die Position der Arbeitnehmervertreter im Stiftungsrat
gestärkt. Sogar Sammelstiftungen müssen neu über einen paritätisch
zusammengesetzten Stiftungsrat verfügen.
Die Senkung des
Umwandlungssatzes
Die
meisten Neuerungen sind im Rahmen des zweiten Revisionspakets auf den
1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten. Die beiden wichtigsten bilden
die Reduktion des Umwandlungssatzes, mit dem das bei der Pensionierung
vorhandene Kapital in eine Altersrente umgewandelt wird, sowie die
Senkung des Koordinationsabzugs.
Der
Umwandlungssatz wird innerhalb von zehn Jahren von 7.2% auf 6.8% gesenkt
und ist neu direkt im Gesetz verankert. Künftig ist für eine Änderung
des Umwandlungssatzes also eine Gesetzesrevision nötig. In Anbetracht
der bereits heute erkannten Notwendigkeit einer weiteren Senkung des
Umwandlungssatzes wollte das Parlament in dieser hochpolitischen Frage
das Heft wohl selbst in die Hand nehmen und diesen Entscheid nicht wie
bisher dem Bundesrat überlassen.
Nach Ablauf der zehnjährigen Übergangsfrist resultiert aus der Senkung
des Umwandlungssatzes eine Rentenreduktion um rund 6 Prozent. Diese kann
nur durch eine entsprechende Erhöhung des Kapitals, welches im Zeitpunkt
der Pensionierung zur Verfügung steht, ausgeglichen werden.
Um
dies zu erreichen, wurde auch der bisherige Koordinationsabzug gesenkt.
Neu entspricht er nicht mehr dem Betrag der maximalen AHV-Altersrente,
sondern nur noch 7/8 davon (derzeit 22'575
Franken). Die Senkung des Koordinationsabzuges bewirkt eine
entsprechende Erhöhung des obligatorisch versicherten Lohnes und somit
der Pensionskassenbeiträge, was wiederum dazu führt, dass im Zeitpunkt
der Pensionierung mehr Kapital zur Verfügung steht. Das Ziel ist, auf
diese Weise die Reduktion des Umwandlungssatzes zu kompensieren.
Die
Senkung von Umwandlungssatz und Koordinationsabzug haben nur in
Pensionskassen, welche eine Versicherung gemäss BVG-Minimum vorsehen,
spürbare Auswirkungen auf die Versicherten. Wer in einer Pensionskasse
mit höheren Leistungen versichert ist, wird davon nicht direkt
betroffen. Solche Kassen können ihren Umwandlungssatz weiterhin frei
bestimmen, solange die Mindestbestimmungen gemäss BVG eingehalten sind.
Allerdings machen die demographischen Entwicklungen, welche eine Senkung
des Umwandlungssatzes im Bereich des BVG-Minimums nötig machten, nicht
vor Kassen mit überobligatorischen Leistungen halt. Schon heute wenden
zahlreiche Kassen für die überobligatorischen Leistungen einen
Umwandlungssatz an, der unter dem Minimum für den obligatorischen Teil
liegt. In Zukunft werden also aufgrund der erhöhten Lebenserwartung in
der beruflichen Vorsorge generell höhere Beiträge erforderlich sein, um
das bisherige Leistungsniveau zu wahren.
Steuerliche
Bestimmungen im dritten Paket
Im
dritten Revisionspaket, welches am 1. Januar 2006 in Kraft tritt, werden
bereits heute geltende Grundsätze neu auf Gesetzesstufe festgelegt. Dazu
gehören insbesondere die Kriterien, welche die Kassen erfüllen müssen,
um ihre steuerlichen Privilegien wahren zu können. Der Bundesrat hat in
diesem Zusammenhang entschieden, das frühest mögliche Rücktrittsalter im
Überobligatorium auf 58 Jahre festzusetzen.
Weitere Bestimmungen betreffen den Einkauf von Versicherungsjahren. So
dürfen beispielsweise aus Einkäufen resultierende Leistungen innerhalb
von drei auf den Einkauf folgenden Jahren nicht in Kapitalform bezogen
werden. Wurde ein Vorbezug für Wohneigentumsförderung getätigt, so ist
künftig ein freiwilliger Einkauf erst möglich, wenn der Vorbezug
vollständig zurückbezahlt ist.
Ausblick
Die
erste BVG-Revision führt zu einer Verteuerung der beruflichen Vorsorge.
Diese resultiert nicht nur aus den Änderungen im Leistungsbereich,
sondern auch aus den erhöhten administrativen Anforderungen, welche an
die Pensionskassen gestellt werden.
Die
rasant zunehmende Regelungsdichte im Bereich der beruflichen Vorsorge
birgt die Gefahr, dass die Vorschriften von den Versicherten kaum mehr
überblickt werden können. Für künftige Gesetzesrevisionen muss dieser
Umstand berücksichtigt werden, damit die berufliche Vorsorge transparent
bleibt. Denn nur Transparenz schafft Vertrauen.
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