Region Basel / Themen 2005
  
 

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Erbenholding

 

Ralph Theiler

dipl. Steuerexperte,
Mitglied der Treuhand-Kammer und dessen
Sektionsvorstandes,
Vizedirektor
BDO Visura, Basel

 

E-Mail:
ralph.theiler@bdo.ch

 

 

    

  Bundesgerichtsentscheid von grosser Tragweite
Raues Klima bei der Unternehmensnachfolge
 
 


Ein Bundesgerichtsentscheid vom Juni 2004 hat zur Folge, dass beim Verkauf einer Unternehmung in vielen Fällen statt eines steuerfreien Kapitalgewinns ein steuerbarer Vermögensertrag realisiert wird. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft wenden diese Praxisverschärfung auf Ebene der kantonalen Einkommenssteuern nicht an. Der Bundesrat beabsichtigt, die stossende Bundessteuer-Praxis im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II auf dem Gesetzesweg zu korrigieren, doch diese Regelung lässt auf sich warten.

 
 
 

Der Fall: Ein Vater verkaufte seine Beteiligung an der Familien-AG einer eigens für den Erwerb gegründeten Holdinggesellschaft, deren Beteiligungsrechte von seinen Nachkommen gehalten wurden. Einen Teil des Kaufpreises erhielt der Vater in bar, den anderen Teil liess er als Darlehen (mit Zins- und Amortisationspflichten) gegenüber der Holdinggesellschaft stehen. Das Bundesgericht entschied, dass der Vater als Verkäufer der Beteiligungsrechte in der Höhe des Darlehensbetrages keinen steuerfreien Kapitalgewinn, sondern infolge indirekter Teilliquidation (siehe Kasten) einen Vermögensertrag von mehreren Millionen Franken zu versteuern habe.

Die Reaktion der Steuerverwaltung und die Konsequenzen

Die ESTV ordnete mittels Rundschreiben an, dass alle hängigen und neuen Fälle von den Veranlagungsbehörden an die ESTV gemeldet werden müssen. Am 14. Februar 2005 veröffentlichte die ESTV den Entwurf für ein Kreisschreiben zu diesem Thema.

Gemäss Schätzungen müssen pro Jahr etwa 10’000 bis 12’000 KMU ihre Nachfolge regeln. In diesen Unternehmen sind insgesamt etwa 65’000 bis 85’000 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Umsetzung einer Unternehmensnachfolge sind die Steuern ein sehr wichtiger Faktor. Und dies aus gutem Grund, denn vielfach geht es um happige Beträge. In der Praxis ist damit ein Interessenkonflikt vorprogrammiert, indem der Verkäufer versucht, die Steuerfolgen auf den Käufer zu überwälzen.

Betroffene Nachfolgeregelungen

Verkauf in der Familie: Da für den Unternehmenskauf oftmals nicht genügend eigene Mittel vorhanden sind, ist die Käufergesellschaft auf eine Fremdfinanzierung angewiesen. Zudem ist in der Regel dem Verkäufer die Aufnahme von Fremdmitteln durch die Käuferin bekannt. Solche Transaktionen sind von der verschärften Steuerpraxis betroffen. Werden hingegen die Beteiligungsrechte verschenkt oder vererbt, ergibt sich keine Praxisänderung, wobei diese Umsetzungsart der Nachfolgeregelung in der Praxis eher selten anzutreffen ist.

Verkauf an Mitarbeiter: Erfahrungsgemäss ist bei einem Verkauf an Mitarbeiter eine Fremdfinanzierung notwendig. Zudem weiss der Verkäufer in der Regel über die finanziellen Verhältnisse der Käufer Bescheid. Deshalb werden derartige Transaktionen vom Bundesgerichtsentscheid (BGE) tangiert.

Verkauf an finanzschwache Dritte: Vordergründig läuft der Verkäufer auch bei einer solchen Transaktion das Risiko der (ev. teilweisen) Besteuerung des Verkaufsgewinns. Dabei muss die Steuerverwaltung allerdings nachweisen können, dass der Verkäufer von der Entreicherung der verkauften Gesellschaft wusste oder wissen musste und er demzufolge mit der Käufergesellschaft aktiv oder passiv zusammenwirkte. Der Katalog von Arten des aktiven bzw. passiven Zusammenwirkens beider Parteien ist jedoch sehr umfangreich. Deshalb sind auch solche Transaktionen vom BGE betroffen.

Verkauf an finanzstarke Dritte: In der Regel können finanzstarke Unternehmen den Unternehmenskauf aus den vorhandenen eigenen Mitteln bezahlen. Bei dieser Finanzierungsart mit Eigenkapital ist der Verkauf vom BGE grundsätzlich nicht betroffen, es sei denn, es werden später der gekauften Gesellschaft wieder Mittel entnommen und der Verkäufer musste wissen, dass das geschehen könnte.

Verkauf an Investment-Gesellschaft: Tritt eine Investment-Gesellschaft als Käuferin auf (Eigengeschäft) und bezahlt sie den Kaufpreis aus eigenen Mitteln, ist diese Transaktionsform in der Regel für den Verkäufer steuerfrei. Tritt sie hingegen lediglich als Vermittlerin auf, ist zu untersuchen, ob die letzte Käufergesellschaft den Preis aus eigenen oder aus fremden Mitteln bezahlt. Bei solchen Konstellationen dürfte allerdings der objektive Nachweis des Zusammenwirkens von Käufer und Verkäufer bezüglich der Mittelentnahme aus dem Kaufobjekt schwierig sein.

Das Fazit

Bis die Fälle der indirekten Teilliquidation gesetzlich normiert sein werden, fliesst noch viel Wasser den Rhein hinab. In der Zwischenzeit ist einem verkaufswilligen Unternehmer dringend zu empfehlen, den Unternehmensverkauf mit dem Steuerberater sorgfältig zu planen.

 

Die Voraussetzungen der indirekten Teilliquidation

- erläutert am praktischen Beispiel

Gemäss Rechtssprechung müssen folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit eine indirekte Teilliquidation und damit beim Verkäufer ein steuerbarer Vermögensertrag vorliegt:

  • Eine Person verkauft ihr Portemonnaie zum Preis von 100 Franken an ein Unternehmen. Im Portemonnaie befindet sich eine 100er-Note.
  • Der Kaufpreis wird ganz oder teilweise aus der übernommenen Gesellschaft finanziert, indem der Käufer die 100er-Note aus dem Portemonnaie nimmt und diese dem Verkäufer zwecks Kaufpreiszahlung übergibt.
  • Der Verkäufer weiss oder musste zumindest annehmen, dass die 100 Franken aus dem verkauften Portemonnaie stammen.