Der Fall: Ein Vater verkaufte seine
Beteiligung an der Familien-AG einer eigens für den Erwerb gegründeten
Holdinggesellschaft, deren Beteiligungsrechte von seinen Nachkommen
gehalten wurden. Einen Teil des Kaufpreises erhielt der Vater in bar,
den anderen Teil liess er als Darlehen (mit Zins- und
Amortisationspflichten) gegenüber der Holdinggesellschaft stehen. Das
Bundesgericht entschied, dass der Vater als Verkäufer der
Beteiligungsrechte in der Höhe des Darlehensbetrages keinen steuerfreien
Kapitalgewinn, sondern infolge indirekter Teilliquidation (siehe
Kasten) einen Vermögensertrag von mehreren
Millionen Franken zu versteuern habe.
Die Reaktion der Steuerverwaltung und
die Konsequenzen
Die ESTV ordnete mittels
Rundschreiben an,
dass alle hängigen und neuen Fälle von den Veranlagungsbehörden an die ESTV gemeldet werden müssen. Am 14. Februar 2005 veröffentlichte die
ESTV den Entwurf für ein Kreisschreiben zu diesem Thema.
Gemäss Schätzungen müssen pro Jahr etwa
10’000 bis 12’000 KMU ihre Nachfolge regeln. In diesen Unternehmen sind
insgesamt etwa 65’000 bis 85’000 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der
Umsetzung einer Unternehmensnachfolge sind die Steuern ein sehr
wichtiger Faktor. Und dies aus gutem Grund, denn vielfach geht es um
happige Beträge. In der Praxis ist damit ein Interessenkonflikt
vorprogrammiert, indem der Verkäufer versucht, die Steuerfolgen auf den
Käufer zu überwälzen.
Betroffene Nachfolgeregelungen
Verkauf in der Familie: Da für den
Unternehmenskauf oftmals nicht genügend eigene Mittel vorhanden sind,
ist die Käufergesellschaft auf eine Fremdfinanzierung angewiesen. Zudem
ist in der Regel dem Verkäufer die Aufnahme von Fremdmitteln durch die
Käuferin bekannt. Solche Transaktionen sind von der verschärften
Steuerpraxis betroffen. Werden hingegen die Beteiligungsrechte
verschenkt oder vererbt, ergibt sich keine Praxisänderung, wobei diese
Umsetzungsart der Nachfolgeregelung in der Praxis eher selten
anzutreffen ist.
Verkauf an Mitarbeiter:
Erfahrungsgemäss ist bei einem Verkauf an Mitarbeiter eine
Fremdfinanzierung notwendig. Zudem weiss der Verkäufer in der Regel über
die finanziellen Verhältnisse der Käufer Bescheid. Deshalb werden
derartige Transaktionen vom Bundesgerichtsentscheid (BGE) tangiert.
Verkauf an finanzschwache Dritte:
Vordergründig läuft der Verkäufer auch bei einer solchen Transaktion
das Risiko der (ev. teilweisen) Besteuerung des Verkaufsgewinns. Dabei
muss die Steuerverwaltung allerdings nachweisen können, dass der
Verkäufer von der Entreicherung der verkauften Gesellschaft wusste oder
wissen musste und er demzufolge mit der Käufergesellschaft aktiv oder
passiv zusammenwirkte. Der Katalog von Arten des aktiven bzw. passiven
Zusammenwirkens beider Parteien ist jedoch sehr umfangreich. Deshalb
sind auch solche Transaktionen vom BGE betroffen.
Verkauf an finanzstarke Dritte:
In der Regel können finanzstarke Unternehmen den Unternehmenskauf
aus den vorhandenen eigenen Mitteln bezahlen. Bei dieser
Finanzierungsart mit Eigenkapital ist der Verkauf vom BGE grundsätzlich
nicht betroffen, es sei denn, es werden später der gekauften
Gesellschaft wieder Mittel entnommen und der Verkäufer musste wissen,
dass das geschehen könnte.
Verkauf an Investment-Gesellschaft:
Tritt eine Investment-Gesellschaft als Käuferin auf (Eigengeschäft) und
bezahlt sie den Kaufpreis aus eigenen Mitteln, ist diese
Transaktionsform in der Regel für den Verkäufer steuerfrei. Tritt sie
hingegen lediglich als Vermittlerin auf, ist zu untersuchen, ob die
letzte Käufergesellschaft den Preis aus eigenen oder aus fremden Mitteln
bezahlt. Bei solchen Konstellationen dürfte allerdings der objektive
Nachweis des Zusammenwirkens von Käufer und Verkäufer bezüglich der
Mittelentnahme aus dem Kaufobjekt schwierig sein.
Das Fazit
Bis die Fälle der indirekten
Teilliquidation gesetzlich normiert sein werden, fliesst noch viel
Wasser den Rhein hinab. In der Zwischenzeit ist einem verkaufswilligen
Unternehmer dringend zu empfehlen, den Unternehmensverkauf mit dem
Steuerberater sorgfältig zu planen.
Die Voraussetzungen der indirekten
Teilliquidation
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erläutert am praktischen Beispiel
Gemäss Rechtssprechung müssen folgende
drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit eine indirekte
Teilliquidation und damit beim Verkäufer ein steuerbarer
Vermögensertrag vorliegt:
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Eine Person verkauft ihr Portemonnaie
zum Preis von 100 Franken an ein Unternehmen. Im Portemonnaie
befindet sich eine 100er-Note.
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Der Kaufpreis wird ganz oder teilweise
aus der übernommenen Gesellschaft finanziert, indem der Käufer die
100er-Note aus dem Portemonnaie nimmt und diese dem Verkäufer zwecks
Kaufpreiszahlung übergibt.
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Der Verkäufer weiss oder musste
zumindest annehmen, dass die 100 Franken aus dem verkauften
Portemonnaie stammen.
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